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# Landgericht Siegen, Beschluss vom 12.09.2025 – 8 O 11/25

8 Zivilkammer als Einzelrichter  
ECLI:DE:LGSI:2025:0912.8O11.25.00

## Tenor

Es wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1. Die Beklagten zu 2) und 3) zahlen als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger innerhalb von drei Wochen nach Feststellung dieses Vergleichs einen Betrag i.H.v. 20.000,00 €.

2. Durch diese Zahlung sind sämtliche im Rechtsstreit vor dem Landgericht Siegen Az. 8 O 11/25 im Zahlungsantrag und Feststellungsantrag geltend gemachten Ansprüche erledigt. Ebenso erklären die Parteien wechselseitig, dass sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 00. Dezember 0000, Urkunde Nr. N01 des Notars R. gleich ob bekannt oder unbekannt erledigt sind.

3. Unter Berücksichtigung des für den Rechtsstreit und den Vergleich anzusetzenden Gegenstandswert i.H.v. 68.393,46 € tragen die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs die Kläger zu 71 % und die Beklagten zu 29 %.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 68.393,46 EUR festgesetzt.

I.

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Zitiervorschlag: Landgericht Siegen, Beschluss vom 12.09.2025 – 8 O 11/25, ECLI:DE:LGSI:2025:0912.8O11.25.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 03.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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