Rechtsprechung / LG Siegen / 2005

LG Siegen Beschluss vom 10.06.2005 – 4 T 113/05

ECLI:DE:LGSI:2005:0610.4T113.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1)

und 2) wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

4 T 190/04 gemäß § 33 RVG auf 30.000,-Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_1

Durch Beschluss vom 17. September 2004 hat das Amtsgericht Siegen für die Beteiligte zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung die Beteiligte zu 4) mit dem Aufgabenkreis "Vertretung der Betreuten in dem Zwangsver-

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steigerungsverfahren 20 K 9/02 AG Siegen" als Betreuerin bestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_2

Diesen Beschluss hat die Kammer im Verfahren 4 T 190/04 unter dem 12. November 2004 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

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Durch Beschluss vom 25. Februar 2005 hat das Amtsgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_3

Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- Euro festgesetzt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_4

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_5

Grundsätzlich ist der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer festzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung - auch wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen worden ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_6

Vorliegend war ein Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren nicht festzusetzen, weil bei erfolgreicher Beschwerde eine Gebühr nicht anfällt. Insoweit kommt lediglich die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_7

§ 33 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts in Betracht. In der Beschwerdeschrift ist ein entsprechender Antrag enthalten, so dass die Kammer nunmehr die Wertfestsetzung vornehmen kann.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_8

Die Festsetzung des Gegenstandwerts gilt nur für die Gebühren des Rechtsanwalts, auf dessen Tätigkeit sich der Festsetzungsantrag bezieht. In Ermangelung für die Gerichtsgebühren geltender Wertvorschriften bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_9

Das Betreuungsverfahren ist als eine staatliche Fürsorgemaßnahme regelmäßig eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Damit ist der Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist regelmäßig auf 4.000,- Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- Euro anzunehmen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_10

Bei der Ermessensausübung sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Sache, die Interessen der Beteiligten und die Vermögenslage des Betreuten zu berücksichtigen (vgl. BayObLG JurBüro 1988, 863).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_11

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es im Beschwerdeverfahren um die Betreuerbestellung für ein Zwangsversteigerungsverfahren ging, in welchem der Verkehrswert des Versteigerungsobjekts 1.000.000,- Euro betrug, ist die Kammer der Auffassung, dass hier eine Anhebung des Regelgegenstandswertes zu erfolgen hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_12

Allerdings ist hier auch zu bedenken, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Einrichtung einer Betreuung als solche gerichtet hat, sondern lediglich gegen die Person der vorläufigen Betreuerin. Denn bereits zuvor hatten die Beteiligten zu 2) und 3) die Einrichtung einer Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis angeregt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_13

Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch Beschluss vom 17. September 2004 lediglich eine vorläufige Betreuerbestellung - befristet für ein halbes Jahr - erfolgt ist.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_14

Orientiert man sich an der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass der Beschwerdewert bei einer Betreuerbestellung rund ein Zehntel des betroffenen Vermögens ausmachen kann, so ist hier ein weiterer Abschlag deshalb geboten, weil es nur um eine vorläufige Maßnahme ging, die im weiteren Verfahren ohnehin zu überprüfen gewesen wäre.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2005-06-10/4-t-113-05#rd_15

Die Kammer hält es daher für angemessen, den Bruchteil von einem Zehntel des maßgeblichen Vermögens noch einmal auf rund ein Drittel desselben zu vermindern. Damit ergibt sich (abgerundet) ein Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von 30.000,- Euro.

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Das Verfahren ist gebührenfrei.

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Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).