Rechtsprechung / LG Schwerin / 4. Zivilkammer / 2017

LG Schwerin Urteil vom 24.07.2017 – 4 O 76/16

4. Zivilkammer

ZivilrechtMecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann  die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von   110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Klägerin macht mietvertragliche Zahlungsansprüche aus einem beendeten Mietvertragsverhältnis geltend.

Randnummer2

Zwischen der Klägerin als Mieter und der Beklagten zu 1) als Vermieter bestand ein vom 29.6.2011 datierender Mietvertrag über Räumlichkeiten im Haus, H. in B..

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Die Klägerin hat im Rahmen dieses Mietvertrages an die Beklagte zu 1) eine Mietsicherheit i.H.v. € 7.500,00 geleistet.

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Das Mietverhältnis ist durch Kündigung der Klägerin zum 30.9.2015 beendet worden. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit unter Abzug eines Betrages für eine Nutzungsentschädigung für 10 Tage in Höhe von € 833,34, mithin € 6.666,66.

Randnummer5

Die Klägerin war bis zum 2.2.2016 mit einer in Deutschland ansässigen Zweigniederlassung zunächst unter der Geschäftsanschrift H. in C. und ab dem 16.6.2014 mit der Geschäftsanschrift J. in E. im Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage B 22, Bl. 155 d.A.). Diese Eintragung wurde am 2.2.2106 wegen Aufgabe der Zweigniederlassung gelöscht.

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Die Klägerin behauptet, dass sie in R. gegründet und nach wie vor rechtlich existent sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 6.666,66 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2015 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin parteifähig ist.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer13

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.

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I.

Die Klage ist nicht zulässig, da die Klägerin ihre Parteifähigkeit nicht hinreichend nachgewiesen hat.

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1. Die Parteifähigkeit, also die Fähigkeit in einem Rechtsstreit klagen oder verklagt werden zu können, zählt zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht gem. § 56 Abs. 1 ZPO grundsätzlich in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Fehlt die Parteifähigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen.

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2. Dies ist hier der Fall.

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Die Parteifähigkeit der Klägerin lag bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung, also von Anfang an, nicht vor, denn die Zweigniederlassung der Klägerin war bereits zum 2.2.2016 aufgehoben und die Eintragung der Klägerin im deutschen Handelsregister gelöscht worden.

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Die Klägerin hat ihre Parteifähigkeit jedoch darzulegen und nachzuweisen. Sie trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast, zumal die Beklagten die Parteifähigkeit der Klägerin mit Hinweis auf den Handelsregisterauszug gem. Anlage B 22 bestritten haben.

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Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. Soweit sie behauptet, nach wie vor in R. existent und eingetragen zu sein, ist sie hierfür - worauf das Gericht hingewiesen hat - beweispflichtig. Einen Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung - so beispielsweise durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges - hat sie jedoch nicht angetreten.

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II.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.