Rechtsprechung / LG Münster / 2017

LG Münster Beschluss vom 24.10.2017 – 06 S 82/16

ECLI:DE:LGMS:2017:1024.06S82.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Tenor des Urteils der 6. Zivil- (Berufungs-) Kammer des Landgerichts Münster vom 25.07.2017 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Borken vom 06.07.2016 - 15 C 106/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 58,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2017-10-24/06-s-82-16#rd_1

Soweit der Tenor des Urteils vom 25.07.2017 lautete, dass das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahaus teilweise abgeändert und neu gefasst wurde, so handelt es sich lediglich um ein Schreibversehen. Richtigerweise bezieht sich die teilweise Abänderung und Neufassung auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Borken.

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Unterschriften