Rechtsprechung / LG Münster / 2005

LG Münster Beschluss vom 26.01.2005 – 016 O 565/02

ECLI:DE:LGMS:2005:0126.016O565.02.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Wird der Tenor des Urteils vom 20.02.2004 auf Antrag des Klägers vom 04.01.2005 nach Anhörung des Beklagten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es nunmehr heißt:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.646,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 29.06.2002 zu zahlen.“ (…)

Beschluss§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2005-01-26/016-o-565-02#rd_3

Wird der Tenor des Urteils vom 20.02.2004 auf Antrag des Klägers vom 04.01.2005 nach Anhörung des Beklagten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es nunmehr heißt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2005-01-26/016-o-565-02#rd_4

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.646,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 29.06.2002 zu zahlen.“ (…)