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# Landgericht Münster, Beschluss vom 26.01.2005 – 016 O 565/02

ECLI:DE:LGMS:2005:0126.016O565.02.00

## Tenor

Wird der Tenor des Urteils vom 20.02.2004 auf Antrag des Klägers vom 04.01.2005 nach Anhörung des Beklagten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es nunmehr heißt:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.646,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 29.06.2002 zu zahlen.“ (…)

**Rn. 1**

016 O 565/02

## Beschluss

**Rn. 3**

Wird der Tenor des Urteils vom 20.02.2004 auf Antrag des Klägers vom 04.01.2005 nach Anhörung des Beklagten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es nunmehr heißt:

**Rn. 4**

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.646,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 29.06.2002 zu zahlen.“ (…)

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Zitiervorschlag: Landgericht Münster, Beschluss vom 26.01.2005 – 016 O 565/02, ECLI:DE:LGMS:2005:0126.016O565.02.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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