Rechtsprechung / LG Mainz / 6. Zivilkammer / 2025
LG Mainz Urteil vom 13.05.2025 – 6 O 53/24
6. Zivilkammer
ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext
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Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
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Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines Verbraucherdarlehensvertrages.
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Der Kläger und die Beklagte schlossen am 17.08.2021 einen Kreditvertrag mit einem Nettokreditbetrag von 7.900,00 € ab. Der effektive Jahreszins betrug 15,93 %. Vereinbart war eine Laufzeit von 60 Monaten und monatlich zu zahlende Raten von 178,34 € zum 1. jeden Monats, beginnend im Oktober 2021. Unter Berücksichtigung des weiteren Betrages für die Vermittlerprovision und der anfallenden Zinsen für die vereinbarte Vertragslaufzeit ergab sich ein Gesamtbetrag von 10.700,40 € (Anlage K1).
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Der Darlehensvertrag kam über den ... zustande.
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Der Kläger zahlte durch Einhaltung der ersten 18 Raten einen Gesamtbetrag von 3.210,12 € an die Beklagte und stellte in der Folgezeit die Zahlungen ein.
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Mit außergerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2023 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag (Anlage K3).
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Die Beklagte kündigte den Darlehensvertrag unter Hinweis auf die ausstehenden Raten mit Schreiben vom 16.02.2024.
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Der Kläger ist der Auffassung:
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Der in dem Vertrag geforderte effektive Jahreszinssatz sei sittenwidrig überhöht, sodass der Darlehensvertrag nichtig sei. Damit scheitere der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, weil die Beklagte bei Zahlung des Darlehensbetrages von der Sittenwidrigkeit gewusst habe. Darüber hinaus entspreche die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.210,12 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Oktober 2023 zu zahlen und
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2. festzustellen, dass der Beklagten keine weiteren Forderungen aus dem Darlehensvertrag zur Nr. … gegen ihn zustehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte macht geltend:
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Zutreffender Referenzmaßstab im Falle eines ungesicherten Verbraucherkredits an einen Kreditnehmer mit vergleichsweise schlechter Bonität sei nicht die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank. Vielmehr sei insoweit ein anderer, höherer Zinssatz als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Selbst wenn der Vertrag sittenwidrig wäre, müsse der Kläger jedenfalls die Darlehensvaluta zurückzahlen.
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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
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Die Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch (1.) und der Feststellungsanspruch (2.) nicht zu.
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1.1. Der Kläger kann sich nicht auf sein Widerrufsrecht stützen. Der von ihm am 20.09.2023 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages war verfristet. Die 14-tägige Widerrufsfrist des Darlehensvertrages vom 17.08.2021 war zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung abgelaufen, weil der Kläger ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt und ihm die für das Anlaufen der Frist erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden sind.
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Zur Begründung führt der Kläger unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 26. März 2020, Az C-66/19 in diesem Zusammenhang lediglich pauschal an, dass die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung nicht der Maßgabe des Art. 247 Abs. 6 EGBGB entspreche und zudem unklar sei.
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Das vorgenannte Urteil ist indes schon tatbestandlich nicht einschlägig, da es sich mit dem sog. Kaskadenverweis befasst. Vorliegend sind in der dem Kläger zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung aber konkrete Pflichtangaben mitgeteilt und nicht nur allgemein auf eine gesetzliche Norm verwiesen worden.
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1.2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Kläger behaupteten Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages nach §§ 812 Abs. 1 S. 1; 138 BGB.
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Bei sittenwidrigen und damit nichtigen Darlehensgeschäften steht dem Darlehensnehmer zwar ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Darlehensnehmer von der Ruckzahlung des Darlehenskapitals befreit wird. Vielmehr ist der Kreditbetrag entsprechend der (rechtsunwirksam) vereinbarten Raten zinslos zurückzuzahlen (vgl. § 817 S. 2 BGB; BGH NJW 1983, 1420; NJW 1987, 944, 945).
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Ausgehend von den zwischen den Parteien vereinbarten 60 Monatsraten und dem Kreditbetrag von 7 900,00 € hätte der Kläger im Zeitraum Oktober 2021 bis 01.04.2025 (= Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung), mithin 42 Raten von je 131,67 € (7.900,00 € : 60 Monate), also insgesamt 5 530,14 € an die Beklagte zahlen müssen Tatsächlich hat der Kläger nur einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.210,12 € an die Beklagte gezahlt, sodass es an einer „Bereicherung“ der Beklagten fehlt.
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2. Dem Kläger steht schließlich der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass weitere Forderungen aus dem geschlossenen Darlehensvertrag nicht bestehen, nicht zu. Selbst bei der Annahme einer Sittenwidrigkeit des Darlehensgeschäftes steht der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals innerhalb der (wenngleich rechtsunwirksam) vereinbarten Laufzeit zu (s.o.).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. S 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Beschluss§
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Der Streitwert wird auf 10.700,00 € festgesetzt.