Rechtsprechung / LG Magdeburg / 2017

LG Magdeburg Beschluss vom 25.04.2017 – 10 T 194/17

ECLI:DE:LGMAGDE:2017:0425.10T194.17.0A

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden niedergeschlagen. Eine Erstattung der Auslagen findet nicht statt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2017-04-25/10-t-194-17#rd_1

Die Antragstellerin beantragte einen Mahnbescheid gegen die Antragsgegnerin. Neben einer Hauptforderung von 198,00 € verlangte der die Antragstellerin als Nebenforderungen Mahnkosten i.H.v. 15,00 €, Inkassokosten i.H.v. 83,54 € sowie eine Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit i.H.v. 83,54 €.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2017-04-25/10-t-194-17#rd_2

Nachdem das Gericht die geltend gemachten Inkassokosten moniert hatte, versicherte der Anwalt der Antragstellerin, dass im vorliegenden Fall sowohl Inkassokosten als auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten tatsächlich entstanden sein. Mit Beschluss vom 27,2.2017 wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Aschersleben den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vom 25.11.2016 hinsichtlich Inkassokosten i.H.v. 83,54 € zurück.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2017-04-25/10-t-194-17#rd_3

Hiergegen legte die Antragstellerin rechtzeitig Erinnerung ein. Die Erinnerung wies das Amtsgericht Aschersleben durch den Richter am 21.03.2017 zurück.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2017-04-25/10-t-194-17#rd_4

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. § 691 Abs. 3 S. 2 ZPO bestimmt, dass eine Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags nach § 691 Abs. 1 ZPO unanfechtbar ist. Sie unterliegt, sofern der Rechtspfleger entschieden hat, nur der befristeten Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG. Über diese entscheidet - wie hier - der Richter der ersten Instanz. Seine Entscheidung ist endgültig (Zoller, ZPO, 31. Auflage, Rn. 7 zu § 691; Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage, Rn. 32 zu § 691).

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Unberücksichtigt muss daher bleiben, dass sich die Entscheidung des Amtsgerichts inhaltlich als zutreffend erweist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2017-04-25/10-t-194-17#rd_5

Im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die auf die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel hinweist, werden die gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahrens nach § 21 GKG nicht erhoben.