Rechtsprechung / LG Köln / 37. Zivilkammer / 2026

LG Köln Beschluss vom 04.08.2026 – 37 O 258/24

37. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0804.37O258.24.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

37 O 258/24

Landgericht Köln

Beschluss§

In dem Rechtsstreit

Der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel vom 11.01.2026 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die beantragte Vollstreckungsklausel kann nicht erteilt werden.

Dem Urteil fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt, da der Tenor lediglich eine Feststellung enthält und keinen vollstreckbaren Leistungsanspruch ausspricht.

Der vorliegende Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht auf das Urteil ergangen, aus dem die Erteilung einer Vollstreckungsklausel begehrt wird.

Unabhängig davon ist die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers ergangen, sodass auch aus diesem Grund die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht in Betracht kommt.

Schließlich sind die im Schriftsatz des Klägers vom 11.01.2026 genannten [Verbände der A.-Partei] teilweise nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt, sodass insoweit ebenfalls keine Grundlage für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel besteht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Köln, 04.08.2026

Landgericht