Tatbestand§
Der Kläger macht im Urkundsprozess Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, die als Wirtschaftsprüfer die Jahres- und Konzernabschlüsse der damals in Deutschland börsennotierten I. AG, deren Sitz im Bezirk des Landgerichts L. liegt, für die Jahre 2017 bis 2019 testierten, geltend.
Der Kläger ist in N. „ansässig“ (Bl. 23), hat aber eine Adresse in O..
Der Kläger behauptet, er habe zum 29.4.2020 100 I. Aktien für 9.243,69 € gekauft, die er alle verkauft habe. Er habe bei seiner Kaufentscheidung auf die Abschlussprüfervermerke vertraut, die einen - in Wahrheit nicht vorhandenen - Forderungsbestand der I. AG in Höhe von 1,9 Milliarden € in den Jahren 2017 bis 2019 ohne Nachweise durch die I. AG bestätigt hätten. Er habe mit der Kaufentscheidung einen Verlust erzielt von 9.243,69 €. Die Kaufanweisung habe er von zuhause aus im Online - Banking erteilt. Hierzu legt er einen Auszug eines Wertpapierdepots vor, deren Inhaber sowohl der Kläger als auch eine Frau J. war (Anlage K4, Bl. 42).
Er ist ferner der Ansicht, das Landgericht O. sei örtlich zuständig. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG und damit auch § 32b ZPO seien nicht erfüllt. Insbesondere gebe es keinen Leitsatz, dass gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO immer das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten zuständig sei für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werde, d. h. auch dann, wenn gegen den Emittenten keine Klage erhoben werde. Eine entsprechende Zuständigkeit bestimme sich nach §§ 32b Abs. 1 Nr. 1, 35 i. V. m. § 17 Abs. 1 ZPO vielmehr nach dem Sitz der im jeweiligen Verfahren beklagten Parteien und nicht nach dem Sitz einer externen potentiellen Beteiligten.
Der Kläger beantragt,
Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Insolvenzverfahren beim Amtsgericht München (Az.: 1542 IN 1308/20) betreffend die I. AG, WKN: N01, gesamtschuldnerisch mit der Firma Z. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, U.-straße, in B., die Beklagten zu 1. bis 2. zu verurteilen, an den Kläger 9.243,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p. a. seit dem 29.4.2020 bis zur Rechtshängigkeit der Klage und ab dann in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügen die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts O. (zuletzt mit SS. v. 05.06.2024, Bl. 357).
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist unzulässig.
Dabei kann dahinstehen, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Urkundsprozesses vorliegen und ob der Kläger seine Klagebefugnis angesichts der offensichtlichen Mitinhaberschaft der Frau J. an dem Wertpapierdepot schlüssig dargelegt hat. Es mangelt jedenfalls an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts O..
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Landgericht L. ausschließlich örtlich zuständig, weil im dortigen Bezirk der maßgebliche Sitz der Emittentin, der I. AG, liegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 12 AR 6/21 -, juris). Die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind gegeben:
1)
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation in Anspruch.
a)
Gegenstand der Klage sind öffentliche Kapitalmarktinformationen. Soweit die Beklagten als verantwortliche Abschlussprüfer die Jahres- und Konzernabschlüsse der I. AG für die Jahre 2017 bis 2019 gemäß § 322 HGB mit Bestätigungsvermerken versehen haben, stellt dies eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinn von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.
aa)
Aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit dem KapMuG kann für den Begriff der „öffentlichen Kapitalmarktinformation“ auf die Definition in § 1 Abs. 2 KapMuG zurückgegriffen werden (Toussaint in beckOK, ZPO, 40. Edition, § 32b ZPO Rn. 3, siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.02.2012, BT-Drucks. 17/8799 Seite 27). Demnach sind hierunter die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmten Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten zu verstehen, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Hierzu gehören insbesondere die in § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ausdrücklich aufgeführten Informationen.
bb)
Die von den Beklagten erstellten Bestätigungsvermerke stellen „öffentliche Kapitalmarktinformation“ dar.
(i) Es kann indessen dahinstehen, ob Bestätigungsvermerke schon von der beispielhaften Aufzählung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KapMuG erfasst werden. Hiernach stellen „Jahresabschlüsse“ sowie „Konzernabschlüsse“ öffentliche Kapitalmarktinformationen dar. Allerdings ist der Bestätigungsvermerk nicht Teil des Konzernabschlusses (Heidelbach/Doleczik in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Auflage, § 37 WpHG Rn. 30). Gemäß § 242 Abs. 3 HGB bilden lediglich die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Und in den §§ 264 bis 289f HGB, die für Kapitalgesellschaften ergänzende und zum Teil abweichende Regelungen enthalten (vgl. Störk/Philipps, Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage, § 242 HGB, Rn. 10), ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers nicht genannt. In den Anhang der Bilanz ist lediglich das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar aufzunehmen (§ 285 Nr. 17 HGB).
(ii)
Bestätigungsvermerke werden aber jedenfalls von der allgemeinen Begriffsdefinition der „öffentlichen Kapitalmarktinformation“ erfasst. Sie enthalten für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die die Aktiengesellschaft als Emittentin von Wertpapieren betreffen.
In Abgrenzung zum Prüfbericht gemäß § 321 HGB, dessen Adressat der Aufsichtsrat, ggf. der Vorstand oder die Hauptversammlung ist, richten sich Bestätigungsvermerke gemäß § 322 HGB an die Öffentlichkeit und damit an einen Personenkreis, dem der Prüfbericht in der Regel nicht zugänglich ist (Störk/Philipps, Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage, § 322 HGB, Rn. 8). Sie gehören zu den in § 325 Abs. 1 HGB abschließend aufgeführten, offenlegungspflichtigen und zum Bundesanzeiger einzureichenden Unterlagen (Störk/Philipps, Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage, § 325 HGB, Rn. 6). Die Bedeutung des Abschlussprüfervermerks, auch für die Öffentlichkeit, zeigt sich ferner daran, dass ein prüfungspflichtiger, aber nicht geprüfter Jahresabschluss gemäß § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht festgestellt werden kann. Die Art des erteilten Vermerks über die Prüfung (uneingeschränkter bzw. eingeschränkter Bestätigungsvermerk, Versagungsvermerk) ist für die rechtswirksame Feststellung des Jahresabschlusses hingegen grundsätzlich ohne Bedeutung (Störk/Philipps, Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage, § 316 HGB, Rn. 10). Zudem ergibt sich die Wichtigkeit des Abschlussprüfervermerks für die Öffentlichkeit auch daraus, dass ein festgestellter, der Prüfungspflicht von § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB unterliegender Jahresabschluss gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig ist, sofern er nicht nach §§ 316 ff. HGB geprüft wurde (Störk/Philipps, Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage, § 316 HGB, Rn. 11). Schließlich folgt die Bedeutung des Bestätigungsvermerks auch aus der Regelung des § 114 Abs. 2 Nr. 1 a und b WpHG für kapitalmarktorientierte Unternehmen. Die Formulierung „geprüfter“ Jahresabschluss spricht dafür, dass der Jahresabschluss einschließlich des Bestätigungsvermerks veröffentlicht werden muss, obwohl der Bestätigungsvermerk nicht Teil des Jahresabschlusses ist (Becker in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage 2020, § 114 WpHG Rn. 22; Heidelbach/Doleczik in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Auflage, § 37 WpHG Rn. 30).
b)
Der Kläger macht auch geltend, die von den Beklagten testierten Jahres- und Konzernabschlüsse seien falsch gewesen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf für die Frage der Zuständigkeit keiner Klärung. Da es sich hierbei um eine sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit bedeutsame, sog. doppelrelevante Tatsache handelt, bestimmt sich die Zuständigkeit allein auf der Grundlage des schlüssigen Klägervortrags. Ob sich die Tatsachenbehauptung nach einer Würdigung aller Umstände als richtig erweist, ist eine Frage der Begründetheit (BGH, Urteil vom 29.06.2010 - VI ZR 122/09 Rn. 8, juris).
c)
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wurde schlüssig dargetan.
Der Kläger begründet den auf § 826 BGB gestützten Anspruch damit, dass die Beklagten bei Erstellung der Bestätigungsvermerke vorsätzlich ihre Pflichten als Abschlussprüfer verletzt und eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen haben. Diese Ausführungen werden den Anforderungen gerecht, die der Bundesgerichtshof an eine Haftung aus § 826 BGB wegen fehlerhafter Testate stellt (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2020 - VII ZR 236/19 Rn. 35, juris).
d) Ferner muss der Bestand des Anspruchs auch unmittelbar von der Unrichtigkeit der Kapitalmarktinformation abhängen.
aa)
Dass der Bestand des Anspruchs unmittelbar von der Unrichtigkeit der Kapitalmarktinformation abhängen muss, hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 Rn. 11, juris) zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG in der früheren Fassung entschieden. Diese sachliche Einschränkung gilt im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG in der aktuellen Fassung weiter. Dieser Abhängigkeit bedarf es zwar nicht im Anwendungsbereich der für mittelbare Ansprüche neu geschaffenen § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG, § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Da den Beklagten aber nicht die „Verwendung“ der Jahresabschlüsse vorgeworfen wird, ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG, § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht einschlägig (vgl. Gängel/Huth/Gansel, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 4. Auflage, § 1 KapMuG Rn. 10 f.). Maßgeblich ist vielmehr § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG, § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Folge, dass die vom Bundesgerichtshof postulierte unmittelbare Abhängigkeit des Bestands des Anspruchs von der Unrichtigkeit der Kapitalmarktinformation vorliegend gegeben sein muss.
bb)
Dies ist auch der Fall. Nach dem schlüssigen Klägervortrag hängt sein Anspruch unmittelbar von der Unrichtigkeit der Kapitalmarktinformation ab. Forderungen in Höhe von 1,9 Milliarden € seien in den von den Beklagten testierten Konzernabschlüssen der I. AG der Jahre 2017 bis 2019 ausgewiesen worden, obwohl sie nicht werthaltig gewesen seien. Dies habe nach Bekanntwerden zu massiven Kursverlusten der Aktie der I. AG geführt. Wären die Beklagten ihren Prüfungspflichten nachgekommen und wäre daher die Manipulation der Jahresabschlüsse früher bekanntgeworden, hätte der Kläger nach seinem schlüssigen Vortrag keine Aktien der I. AG erworben. Ihm sei daher wegen der fehlerhaften Testate ein Schaden entstanden.
e)
Der Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme eines Beklagten aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne.
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet auch bei sonstigen Personen Anwendung, die zwar nicht aufgrund Prospekthaftung im engeren Sinne, aber aus anderen Gründen aufgrund typisierten Vertrauens für die Unrichtigkeit einer Kapitalmarktinformation deliktisch haften (Radtke-Rieger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage, § 1 KapMuG Rn. 21). Es genügt, dass ein Kläger - wie hier - einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformation (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB oder § 826 BGB) schlüssig vorgetragen hat (OLG München, Beschluss vom 12.01.2018 - 34 AR 110/17 Rn. 31, juris; Radtke-Rieger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage, § 1 KapMuG Rn. 21). Auch dies begründet die ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Emittenten, Anbieters oder der Zielgesellschaft nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 32b ZPO Rn. 4a; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage, § 32b ZPO Rn. 5a; Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Auflage, § 32b ZPO Rn. 6; Toussaint in beckOK ZPO, 40. Edition, § 32b ZPO Rn. 5). Etwas Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2016 (X ARZ 180/16 Rn. 12 f., juris). Dort hat der Bundesgerichtshof abgrenzend ausgeführt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei einer Prospekthaftung im engeren Sinne Anwendung finde, während für auf § 311 Abs. 2 und 3 BGB oder einen Auskunfts- oder Beratungsvertrag gestützte Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO anwendbar sei. Eine Aussage, dass deliktische Schadensersatzansprüche dem Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO entzogen sind, lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen.
Auch der von dem Prozessbevollmächtigen des Klägers angeführte Beschluss des BGH vom 21.07.2020, II ZB 19/19, spricht nicht gegen die ausschließliche örtliche Zuständigkeit am Sitz des Emittenten. Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob § 32b ZPO einen einheitlichen Gerichtsstand begründet, wenn zwei konzerverbundene Unternehmen (wohl X. und R.) in verschiedenen Gerichtsbezirken ihren Sitz haben und beide als Emittenten zumindest in Betracht kommen.
Eine solche Konstellation besteht hier nicht. Einzige Emittentin ist die I. AG mit Sitz in München.
2)
Die Klage muss im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet werden.
a)
Nach dem Wortlaut von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO in der seit 01.12.2012 geltenden Fassung, der sich auch auf § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezieht, ist der besondere Gerichtsstand zwar nur begründet, wenn die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist.
b)
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müssen die einschränkenden Voraussetzungen von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO allerdings nur bei § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht aber auch bei dem vorliegend einschlägigen § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sein (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13 Rn. 19 - 29, juris). Die Neuregelung dient dem Zweck, Klagen gegen Anlageberater und Anlagevermittler in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO), die damit einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs aber gewissen Beschränkungen zu unterwerfen. Dass diese Beschränkungen auch die in der früheren Fassung aufgeführten Tatbestände betreffen sollen (wie § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - mit dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Norm insoweit erstmals eingeschränkt werden würde - lässt sich weder den Gesetzesmaterialien noch sonstigen Umständen entnehmen (BGH, aaO Rn. 26, juris). Vielmehr ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Zielsetzung der Vorschrift hinreichend deutlich, dass die ihrem Wortlaut nach weitergehende Einschränkung in § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO im dargelegten Sinne auszulegen ist (BGH, a.a.O. Rn. 28, juris; so auch OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 24.11.2020, 15 U 3220/20, juris; mit Beschluss vom 21.12.2020 hat das OLG Nürnberg die Berufung zurückgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 23.03.2022, VII ZR 125/21, zurückgewiesen, BeckRS 2020, 56884).
Der Streitwert wird auf 9.243,69 € festgesetzt.