Rechtsprechung / LG Köln / 21. Zivilkammer / 2022

LG Köln Beschluss vom 11.12.2022 – 21 O 496/21

21. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2022:1211.21O496.21.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

1.

Die erste Berichtigung folgt daraus, dass die Beklagte behauptet hat, dass es sich bei dem zweiten Ereignis am 02.02.2021 nicht um eine Neueinmeldung, sondern um eine reine Saldenmitteilung gehandelt habe. Dies entspricht auch dem auf Seite 7 in Absatz 2 Satz 6 des Tatbestandes wiedergegebenen Beklagtenvortrag. Der Wortlaut der X.-Datenkopien ist hingegen unstreitig.

2.

Die zweite Berichtigung beruht auf folgenden Erwägungen:

In den Schriftsätzen der Beklagten findet sich zu der am 03.06.2020 eingeholten Melderegisterauskunft, worauf die Beklagte auch in ihren Schriftsätzen zur Tatbestandsberichtigung vom 07.11.2022 und 15.11.2022 wiederholt hingewiesen hat, folgender Satz: „Die Behauptung [des Klägers] ‘In Wahrheit wurde die Falschinformation von der Beklagten manuell erneut eingepflegt, in Kenntnis des gegenteiligen Ergebnisses einer am 3.6.2020 eingeholten Melderegisterauskunft. Der Kläger erschien der Beklagten einfach attraktiver als der richtige Schuldner, bei dem sei eine Gläubigerbefriedigung für unwahrscheinlich erkannte.’, ist schlicht falsch; sie wird auch bestritten und erfolgt - mangels Beteiligung des Klägers an internen Vorgängen bei der Beklagten - auch offensichtlich nur ins Blaue hinein getätigt [sic].“

Dies hat das Gericht dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte zum einen bestreitet, dass die Information von ihr manuell erneut eingepflegt wurde - dies deckt sich mit ihren Ausführungen dazu, dass es sich bei dem zweiten Ereignis lediglich um eine Saldenmitteilung gehandelt habe -, und dass sie zum anderen bestreitet, positive Kenntnis von der Personenverschiedenheit gehabt zu haben - dies stimmt damit überein, dass sie zum zweiten Ereignis vorgetragen hat, erst nachdem eine Personenverwechslung positiv festgestellt worden sei, sei sie als Inkassounternehmen dazu aufgefordert gewesen, die Daten des Klägers als verwechselter Person in ihren Datenbeständen als ungültig zu kennzeichnen und den Widerruf der Einmeldung zu erklären. Dass die Beklagte dadurch ferner auch bestritten hätte, dass die Melderegisterauskunft überhaupt eingeholt wurde, ergibt sich aus der Formulierung so nicht. Überdies geht aus der Anlage K15, dort Bl. 50 d.A., die gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO in den Tatbestand miteinbezogen wurde, hervor, dass die Beklagte dem Klägervertreter auf ein Auskunftsverlangen zu personenbezogenen Daten über den Kläger unter dem 06.04.2021 Unterlagen übermittelte, aus denen ersichtlich ist, dass die Beklagte am 03.06.2020 eine Einwohnermeldeanfrage zu I. tätigte.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die tatsächliche Feststellung in den Entscheidungsgründen auf Seite 11 in Absatz 2 Satz 4 nicht zu korrigieren ist. Insoweit wird der Berichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Die dritte Berichtigung beruht hinsichtlich Satz 2 darauf, dass dessen erster Halbsatz in den unstreitigen Teil aufgenommen wurde. In Satz 3 und Satz 4 wird durch die Verschiebung bzw. Ergänzung von Einschüben klargestellt, dass es sich um unstreitigen Vortrag handelt.

Soweit die Beklagte eingewandt hat, das Geburtsdatum stelle kein sicher identifizierendes Merkmal dar und werde von Schuldnern regelmäßig falsch angegeben, liegt darin kein Bestreiten der Tatsache, dass sie die Geburtsdaten kannte.

4.

Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.

Soweit der Kläger beantragt hat, es als unstreitig festzustellen, dass die Beklagte infolge der erneuten unzutreffenden Negativmeldung vom 01.03.2021 im Rahmen einer durch die X. M. AG im März 2021 durchgeführten individuellen Prüfung in Kenntnis der gegenteiligen Melderegisterauskunft behauptete, dass der Kläger der Schuldner des gegen I. bestehenden Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Euskirchen sei, ist diese Feststellung bereits hinreichend auf Seite 4 in Absatz 1 Satz 1 im unstreitigen Teil des Tatbestandes enthalten.

Soweit der Kläger sich gegen Absatz 1 Satz 1 auf Seite 5 wendet, ist keine Korrektur vorzunehmen, weil es sich hierbei nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um die Wiedergabe einer Rechtsansicht des Klägers handelt, die nicht im unstreitigen Teil des Tatbestandes zu verorten ist.

Köln, 11.12.2022 21. Zivilkammer