Rechtsprechung / LG Köln / 28. Zivilkammer / 2021
LG Köln Beschluss vom 08.10.2021 – 28 O 278/21
28. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2021:1008.28O278.21.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
Der Antrag der Rechtsanwälte G vom 28.9.2021, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren für die Beklagte nicht zustellungsbevollmächtigt sind, wird zurückgewiesen.
Gründe§
Für die beantragte Beschlussfassung gibt es keine Grundlage im Verfahrensrecht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.1.2019, 15 W 59/18, unter II.1.a.bb).
Die Kammer weist aber darauf hin, dass sie nach wie vor vom Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung aus § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. ausgeht, und verweist auf die Ausführungen unter Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 13.9.2021 (Bl. 99 d.A.).