Rechtsprechung / LG Köln / 10. Kammer für Handelssachen / 2013

LG Köln Beschluss vom 29.01.2013 – 90 O 1/11

10. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGK:2013:0129.90O1.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin zu 3. wird auf Seite 4 des Urteils der Kammer vom 09.11.2012 der Beginn des 2. Absatzes wie folgt berichtigt:

"Mit Rücksicht auf die Haltung der RegTP und die Meinung des BKartA, die…"

Im übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge der Klägerin vom 29.11.2012 zurückgewiesen.

Gründe§

1.

Den unter Ziffer 1. a) bis e) gestellten Tatbestandsberichtigungsanträgen war nicht stattzugeben, da die angegriffenen Ausführungen der Kammer richtig sind. Sämtliche Hinweise wurden der Klägerin so erteilt, wie sie im Urteil wiedergegeben sind. Die Klägerin führt schon nicht aus, was sie von den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen - die sie als solche nicht bestreitet - nicht oder nicht richtig verstanden haben will beziehungsweise was die Kammer ihrer Auffassung nach anders, ggfs. unklar artikuliert haben soll. Ergänzend ist hierzu folgendes auszuführen:

Die Kammer hatte am 22.06.2012 lediglich den vorliegenden Rechtsstreit sowie die Parallelsache 90 O 18/11 zur Verhandlung anstehen und sich für die Erörterungen viel Zeit genommen. Hierbei haben entsprechend der Vorbereitung und der Vorberatung der Kammer insbesondere die Hinweise zur Substantiierungslast der Klägerin bezüglich Behinderung, Schadenskausalität und Schaden erheblichen Raum eingenommen.

Gegenstand der Erörterungen war namentlich der begrenzte Aussagewert der EuK-Entscheidung bezüglich einer Behinderung der Klägerin beziehungsweise der von ihr gehaltenen Gesellschaften, wobei die Bedenken der Kammer genau so artikuliert wurden, wie sie im Urteil auf Seite 13 letzter Absatz bis Seite 14 erster Absatz wiedergegeben wurden. Hieran schloss sich der deutliche und mehrfach wiederholte Hinweis an die Klägerin an, dass demzufolge für jede Gesellschaft gesondert dargelegt werden müsse, ob und inwiefern sie durch die PKS behindert worden sei. Der Klägerin wurden beispielhaft die Möglichkeiten aufgezeigt, welche hierzu aus Sicht der Kammer in Betracht kamen, namentlich die im Urteil auf Seite 16 im ersten Absatz dargestellte Vorlage von Geschäftsberichten etc.. Der Klägerin wurde verdeutlicht, dass angesichts der potentiell unterschiedlichen Ausrichtung der Unternehmen beziehungsweise deren Reaktion auf die PKS keine einheitliche Betrachtung angezeigt sei. Auch die Frage, ob die Unternehmen bei einer höheren Bepreisung von Analoganschlüssen dies alle in gleichem Umfang umgesetzt und vollumfänglich "mitgezogen" hätten, war Gegenstand der Erörterungen und Hinweise der Kammer in der mündlichen Verhandlung.

Durch die beispielhafte Schilderung der Substantiierungsanforderungen, welche in einem anderen bei der Kammer anhängigen Fall (Baggerfall) an die klägerische Darlegung der Schadenskausalität und des Schadens vor Eintritt in eine Schadensschätzung obergerichtlich gestellt wurden, ist der Klägerin zudem verdeutlicht worden, dass ihr Vorbringen diesen Anforderungen bislang nicht entsprach, dass hiernach insbesondere alle zumutbaren Möglichkeiten einer Darlegung entsprechend den individuellen Gegebenheiten der beteiligten Firmen auszuschöpfen seien. Deswegen sei etwa die Geschäftspolitik jeder einzelnen Gesellschaft gesondert und konkret darzustellen und gegebenenfalls zu belegen. Die Klägerin hat hierauf in ihrem nachgelassenen Schriftsatz die Auffassung vertreten, dazu letztlich nicht verpflichtet zu sein, weil die Beklagte keinen naturwissenschaftlichen Beweis verlangen könne (S. 29), wobei wegen der Begründung im einzelnen im letzten Absatz des Tatbestandes unter anderem auch auf diesen Schriftsatz verwiesen wurde, so dass insoweit kein Ergänzungsbedarf besteht.

Die Kammer hat bei Ihren Ausführungen im übrigen durchweg lediglich die zuvor bereits von der Beklagten schriftsätzlich geäußerten Bedenken aufgegriffen und vertieft, insbesondere – unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagtenseite – auch Zweifel an den Einzelheiten der klägerseitigen Schadensberechnung geäußert, und beispielsweise darauf hingewiesen, dass eine TAL nicht unbedingt einem Endkundenanschluss entsprechen müsse. Deswegen besteht auch insoweit kein Korrekturbedarf.

Ob im Hinblick darauf überhaupt Hinweise erforderlich gewesen wären, und ob die Wiedergabe der erteilten Hinweise im Urteil der Protokollierungspflicht gemäß § 139 Abs. 4 ZPO entspricht, mag in der Berufungsinstanz entschieden werden.

Soweit die Klägerin eine Klarstellung dahingehend wünscht, dass sie durchaus zu dem einen oder anderen Punkt vorgetragen, die Kammer dies allerdings nicht als ausreichend erachtet hat, bedarf es keiner Berichtigung, da sich dies aus dem Kontext der Entscheidung jeweils ergibt. Im übrigen ist das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin durch den Verweis auf ihre Schriftsätze im letzten Satz des Tatbestandes in das Urteil einbezogen. Demzufolge erfasst die im Urteil enthaltene Würdigung als unsubstantiiert auch den nicht ausdrücklich erwähnten Vortrag der Klägerin.

2.

Der Tatbestandsberichtigungsantrag zu 2. ist gleichermaßen unbegründet, da die Ausführungen der Kammer dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten entsprechen und auch die klägerseitige Darstellung, dass die von der Klägerin gehaltenen Gesellschaften ihr Netz "entsprechend der Kundenentwicklung proaktiv ausbauten“ keine konkretere Darstellung beinhalten, weder zum Zeitpunkt noch zum Umfang des Ausbaus. Hierin liegt somit kein Widerspruch zu den Ausführungen der Kammer.

3.

Über die auf den Antrag zu 3. vorgenommene Korrektur hinaus besteht kein Berichtigungsbedarf, da sich aus dem Kontext des Urteils mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was die Kammer unter "Haltung der RegTP" versteht.

Die Art und Weise der Beteiligung der klägerseits gehaltenen Gesellschaften am EuK-Verfahren ist für die Entscheidung der Kammer ohne Bedeutung.

4. bis 7.

Die Berichtigungsanträge zu 4. bis 7. gehen allesamt über das erforderliche Maß der Darstellung des Sach- und Streitstands im Tatbestand hinaus. Soweit die zitierten Passagen in der EuK-Entscheidung zu finden sind, werden sie durch die am Ende des Tatbestands enthaltene Bezugnahme auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien "nebst Anlagen" erfasst.

Im übrigen ist es für die Entscheidung der Kammer auch ohne Bedeutung, ob die EuK in ihrer Begründung hervorgehoben hat, dass sich die PKS selbst bei einer isolierten Betrachtung der höherwertigen Anschlüsse, ISDN und DSL, ergeben würde. Dies besagt nichts darüber, ob eine Beseitigung der PKS auch nur dadurch möglich gewesen wäre, dass die Preise aller Anschlussarten verändert würden, oder ob es nicht ebenso gut möglich gewesen wäre, allein durch eine Anhebung der Preise für die Analoganschlüsse in den unkritischen Bereich zu gelangen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie lediglich die Analoganschlüsse verteuert und hierdurch die PKS beseitigt hätte.

Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Beklagte im Verfahren vor der EuK ihre Möglichkeiten zur Beseitigung der PKS nach Auffassung der EuK fehlerhaft eingeschätzt hatte, im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielen soll. Die Beklagte hat vorliegend unter Berücksichtigung der Annahmen der EuK zu ihrer hypothetischen Reaktion auf die PKS - von der Klägerin unangefochten - vorgetragen. Allein hierauf kommt es für die Ermittlung des klägerseits geltend gemachten Schadens - insbesondere seine kausale Verknüpfung mit der PKS - an, wie auch immer die Beklagte seinerzeit fehlerhaft gehandelt haben mag.

Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, erachtet die Kammer es auch als unerheblich, dass die EuK in ihrer Entscheidung eine Behinderung "der Wettbewerber" festgestellt hat und dass dies möglicherweise von der Beklagten auch eingeräumt wurde. Denn für eine solche Feststellung reicht es schon aus, dass jedenfalls in dem von der EuK konkret behandelten Fall der K eine Behinderung vorlag. Zu "allen Wettbewerbern" trifft die Entscheidung der EuK demgegenüber entgegen der Auffassung der Klägerin gerade keine Aussage, musste sie auch nicht.

8.

Auch für den Berichtigungsantrag zu 8. gilt, dass es der umfangreichen Wiedergabe des Parteivorbringens wegen der Bezugnahme auf die Schriftsätze am Ende des Tatbestands nicht bedarf, schon gar nicht mit der klägerseits hierzu vorgenommenen Wertung. Dies sprengt ersichtlich den gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Darstellung des Sach-und Streitstandes.

9. und 10.

Der Berichtigungsantrag zu 9. ist zurückzuweisen, da die von der Klägerin begehrte Ersetzung der Textpassage eine Änderung der Urteilsbegründung (Würdigung der Ausführungen der EuK) darstellen würde, die einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich ist. Im übrigen hat die Kammer entgegen der Darstellung der Klägerin nicht ausgeführt, es ergebe sich aus der EuK-Entscheidung, dass "die" Wettbewerber möglicherweise nicht von der PKS betroffen waren. In den Entscheidungsgründen heißt es vielmehr, dass die EuK es bewusst offen gelassen hat, ob "einzelne" Wettbewerber möglicherweise gar nicht von der PKS betroffen waren.

10.

Dies - Änderung der Urteilsbegründung - gilt auch für den Berichtigungsantrag zu 10..

11.

Mit dem Berichtigungsantrag zu 11. greift die Klägerin richterliche Würdigung ihres Vortrags als unsubstantiiert an. Dies kann nicht Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung sein.

12.

Die von der Klägerin begehrte Ergänzung, dass Einwendungen der Beklagten "nach Auffassung des Gerichts" von der Klägerin nicht substantiiert bestritten seien, ist überflüssig, da die gesamten Entscheidungsgründe der Auffassung des Gerichts entsprechen.

13.

Der Berichtigungsantrag zu 13. ist zurückzuweisen, da die Darstellung des Beklagtenvorbringens unter Berücksichtigung ihres Kontextes richtig ist.

14.

Hierzu gelten die Ausführungen zum Berichtigungsantrag zu 12. entsprechend.