Rechtsprechung / LG Köln / 2002

LG Köln Beschluss vom 20.08.2002 – 10 T 164/02

ECLI:DE:LGK:2002:0820.10T164.02.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.7.2002 (210 C 200/02) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

1

Gründe.

2

Die Beschwerde ist zwar gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-08-20/10-t-164-02#rd_1

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 14.8.2002, welche im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer steht, Bezug genommen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG. Eine Wertfestsetzung ist insofern nicht veranlaßt.