Rechtsprechung / LG Kiel / 10. Zivilkammer / 2016
LG Kiel Beschluss vom 03.03.2016 – 10 S 5/16
10. Zivilkammer · ECLI:DE:LGKIEL:2016:0303.10S5.16.0A
ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext
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Tenor§
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 28.01.2016, Aktenzeichen 17b C 248/15, wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Randnummer1
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Vorsitzenden Bezug genommen.
Randnummer2
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers vom 28.02.2016 kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere ist bislang ein durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneter Schriftsatz nicht eingegangen.
Randnummer3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Randnummer4
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.