Rechtsprechung / LG Kiel / 2010

LG Kiel Beschluss vom 25.06.2010 – 18 O 159/10

ECLI:DE:LGKIEL:2010:0625.18O159.10.0A

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2010-06-25/18-o-159-10#rd_1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2010-06-25/18-o-159-10#rd_2

Soweit es sich um eine WEG-Sache handelt, ist das angerufene Landgericht sachlich unzuständig. Vor einem unzuständigen Gericht wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2010-06-25/18-o-159-10#rd_3

Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt die Erfolgsaussicht, weil die behaupteten Ansprüche nicht schlüssig dargelegt sind. Dies ist dem Antragsteller bereits wiederholt in anderen Verfahren vor dem Landgericht (vgl. 6 O 51/10, 6 O 40/10) mitgeteilt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2010-06-25/18-o-159-10#rd_4

Soweit sich der Antragsteller gegen einen Antragsgegner zu 4. laut seiner „Antragsschrift“ wendet, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil die Partei nicht namentlich vollständig benannt ist.