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# Landgericht Kiel, Beschluss vom 25.06.2010 – 18 O 159/10

ECLI:DE:LGKIEL:2010:0625.18O159.10.0A

## Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe versagt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

**Rn. 2**

Soweit es sich um eine WEG-Sache handelt, ist das angerufene Landgericht sachlich unzuständig. Vor einem unzuständigen Gericht wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt.

**Rn. 3**

Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt die Erfolgsaussicht, weil die behaupteten Ansprüche nicht schlüssig dargelegt sind. Dies ist dem Antragsteller bereits wiederholt in anderen Verfahren vor dem Landgericht (vgl. 6 O 51/10, 6 O 40/10) mitgeteilt worden.

**Rn. 4**

Soweit sich der Antragsteller gegen einen Antragsgegner zu 4. laut seiner „Antragsschrift“ wendet, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil die Partei nicht namentlich vollständig benannt ist.

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Zitiervorschlag: Landgericht Kiel, Beschluss vom 25.06.2010 – 18 O 159/10, ECLI:DE:LGKIEL:2010:0625.18O159.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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