Rechtsprechung / LG Hamburg / 2015

LG Hamburg Versäumnisurteil vom 29.09.2015 – 314 O 134/15

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2015-09-29/314-o-134-15#rd_1

1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, der Klägerin die Verpfändungserklärung über die Versicherung mit der Versicherungsnummer 8...9, bestehend bei der V. B. Lebensversicherung a.G., < Anschrift entfernt > in (PLZ) D., im Original herauszugeben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2015-09-29/314-o-134-15#rd_2

2. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, den Versicherungsschein zu der in Ziffer 1 genannten Versicherungsnummer, welche die Beklagte zu 1.) verwahrt, an die Klägerin im Original herauszugeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2015-09-29/314-o-134-15#rd_3

3. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, die Rückdeckungsversicherung mit der in Ziffer 1 genannten Versicherungsnummer bei dem in Ziffer 1 genannten Versicherer für einen anderen Durchführungsweg, nach Wahl der Klägerin freizugeben (Versicherungsnehmerwechsel).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2015-09-29/314-o-134-15#rd_4

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.135,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2015 zu zahlen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2015-09-29/314-o-134-15#rd_5

5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 186,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 zu zahlen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2015-09-29/314-o-134-15#rd_6

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche aus der Beitragsfreistellung des in Ziffer 1 genannten Versicherungsvertrages entstanden sind.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2015-09-29/314-o-134-15#rd_7

7. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.465,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2015 zu zahlen.

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8. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.