Rechtsprechung / LG Hagen / 2023
LG Hagen Beschluss vom 31.05.2023 – 44 Qs 26/23
ECLI:DE:LGHA:2023:0531.44QS26.23.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
1.
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts X. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Q. vom 00.00.0000 wird als unbegründet verworfen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 937,72 € festgesetzt.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2023-05-31/44-qs-26-23#rd_2
1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts X. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Q. vom 00.00.0000 wird als unbegründet verworfen.