Rechtsprechung / LG Essen / 2. Zivilkammer / 2015

LG Essen Beschluss vom 09.02.2015 – 2 O 20/15

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGE:2015:0209.2O20.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Der in der Republik Polen vollstreckbare Titel des Amtsgerichts Hirschberg (Sąd Rejonowy w Jeleniej Gorze) vom 04.04.2013, AZ: I Nc 700/13, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von 9.750,00 PLN samt gesetzlichen Zinsen, gerechnet vom 22.12.2012 bis zum Zahlungstag, sowie von 1.292,00 PLN als Rückerstattung der Prozesskosten, darin 1.200,00 PLN als Rückerstattung der Kosten der Prozessvertretung, an die Antragstellerin verurteilt worden ist, wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und für vollstreckbar erklärt:

Im Umfang der Vollstreckbarerklärung ist der Antragstellerin die Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Die Kostenregelung für dieses Verfahren und des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel richten sich nach § 788 ZPO.

Der Gegenstandswert dieses Verfahrens wird auf bis zu 2.700,00 € festgesetzt.