Rechtsprechung / LG Essen / 2003

LG Essen Urteil vom 05.02.2003 – 1 O 268/02

ECLI:DE:LGE:2003:0205.1O268.02.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 850,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicheiheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_2

Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung, bei der er unter der Versicherungsnummer ... Rechtsschutz zu den ARB 75 in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten versichert hat, Vorschusszahlung und die Deckungszusage für eine Klage auf Zahlung von 327.771,43 E rückständiges Gehalt bis Mai 2002.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_3

Der Kläger war bis zum 29. 3. 2001 Vertriebschef der T... und bezog in dieser Position zuletzt ein Jahresgehalt von 300.000,-- EUR. Am 29.3.2001 Am 29.3.2001 kündigte die Firma U... dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgemäß. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers stellte das Arbeitsgericht Hamburg zum AZ 27 Ca 175/01 fest, dass beide Kündigungen unwirksam seien, das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen ab dem 29. 3. 2001 fortbestehe. Die Firma U... legte Berufung ein, drohte die Angelegenheit bis zum Bundesarbeitsgericht zu verfolgen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_4

Der Kläger reichte daraufhin die oben genannte Klage zu Durchsetzung seiner Gehalts-ansprüche ein, für die die Beklagte unter Berufung auf § 15 Abs. 1 d ARB den Rechts-schutz verweigerte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_5

Der Kläger ist der Ansicht, dies geschehe zu Unrecht, ihm sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, den rechtskräftigen Ausgang des Kündigungsschutzver- fahrens abzuwarten, er würde so in die Insolvenz getrieben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_6

Der Kläger beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_7

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.625,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15. Mai 2002 zu zahlen

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_8

2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für die Geltendmachung von Verzugs lohnforderungen gegen die Firma U... zu gewähren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_9

Die Beklagte beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_11

Die Beklagte bestreitet ihre Pflicht zur Vorschusszahlung und Deckungszusage

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_12

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_14

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nach den vereinbarten Versicherungsbe- dingungen ARB 75 nicht die geltend gemachten Ansprüche. Denn er ist gemäß § 15 Abs. 1 d, bb ARB 75 gehalten, soweit seine Interessen nicht unbillig benachteiligt werden, vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit haben kann.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_15

Bei der Anhängigkeit einer Kündigungsschutzklage ist nach h. M. dem Versicherungs- nehmer die Zurückstellung einer Lohnzahlungsklage zuzumuten (vgl. hierzu Prölss ARB 75 § 15 Rdnr. 5), wenn nicht besondere Gründe vorliegen. Solche wurden von der Rechtsprechung beispielsweise bei Arbeitsverhältnissen im Tariflohn dann angenommen, wenn der Ablauf einer Ausschlussfrist drohte. Ein Umstand der bei den Gehaltsansprüchen des Klägers keine Bedeutung hat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_16

Der vom Kläger vorgebrachte Grund für eine Unbilligkeit, seine Verhandlungsposition im Kündigungschutzverfahren würde erheblich geschwächt, wenn er dessen rechtskräftige Entscheidung abwarten müsste, bevor er seine Gehaltsansprüche mit Rechtsschutz einklagen könne, weil er den erheblichen, unvorhergesehenen Einkommensausfall nicht anderweitig auffangen könne, überzeugt nicht. Für die Frage, ob eine Ver- sicherung nach den vereinbarten Bedingungen leisten muss, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers unbeachtlich.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_17

Abgestellt wird in der Rechtsprechung teilweise auch darauf, ob sicher feststeht, dass der Arbeitgeber willens und in der Lage ist, sogleich nach Abschluss des Kündigungs- schutzverfahrens zu seinen Ungunsten ohne weiteren Prozess den rückständigen Ver- dienst zu zahlen. Wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf die Solvenz des Arbeitgebers bestehen, dann wurde ausnahmsweise angenommen, dass die Pflicht des Versicherungsnehmers zuzuwarten unbillig sei. Das ist hier aber nicht bekannt. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass ein solventer Arbeitgeber, der einen Kündigungs-schutzprozess rechtskräftig verloren hat, sich wegen der sich dann selbstverständlich ergebenden rückständigen Gehaltsansprüche noch gerichtlich in Anspruch nehmen lassen wird

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_18

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass dann eine Zahlungsbereit- schaft seines Arbeitgebers nicht besteht, dann ist es ihm gleichwohl zumutbar, die hier streitige Klage zurückzustellen, denn es ist zu erwarten, dass das Verfahren über die Zahlungsklage solange ausgesetzt wird, bis die Kündigungsschutzklage abschließend entschieden sein wird, wenn nicht, zumindest dass das zu erlangende Urteil über die Gehaltsansprüche ebenfalls entsprechend später erst rechtskräftig wird, weil mit Sicherheit zu erwarten ist, dass die Firma Universal gegen dieses Rechtsmittel ein- legen wird, so lange die Kündigungsschutzklage nicht abschließend geklärt ist. Der Kläger räumt selbst ein, dass ihm die Kreditwürdigkeit für die Sicherheitsleistung zur Vollstreckung des dann nur vorläufig vollstreckbaren Titels fehle.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2003-02-05/1-o-268-02#rd_19

Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, die Entscheidung Ober die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.