Rechtsprechung / LG Erfurt / 2022

LG Erfurt EuGH-Vorlage vom 31.03.2022 – 3 O 834/21

ECLI:DE:LGERFUR:2022:0331.3O834.21.00

ZivilrechtThüringenVolltext

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Orientierungssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Richtlinie 2001/29/EG dahingehend auszulegen, dass Sendeunternehmen unmittelbar und originär Berechtigte des im Rahmen der sogenannten Privatkopieausnahme vorgesehenen Anspruchs auf gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG sind?(Rn.65)

2. Können Sendeunternehmen im Hinblick auf ihr Recht aus Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG vom Anspruch auf gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ausgeschlossen werden, weil ihnen auch in ihrer Eigenschaft als Filmhersteller ein Anspruch auf gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zustehen kann?(Rn.67)

3. Wenn Frage 2. bejaht wird:

Ist der pauschale Ausschluss der Sendeunternehmen zulässig, obwohl Sendeunternehmen abhängig von ihrer konkreten Programmgestaltung teilweise nur in sehr geringem Umfang Filmherstellerrechte erwerben (insbesondere Fernsehprogramme mit einem hohen Anteil an von Dritten lizenzierten Programmen), teilweise keinerlei Filmherstellerrechte erwerben (insbesondere Veranstalter von Hörfunkprogrammen)?(Rn.70)

Verfahrensgang

nachgehend EuGH, 23. November 2023, C-260/22, Urteil

Tenor§

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist die Richtlinie 2001/29/EG dahingehend auszulegen, dass Sendeunternehmen unmittelbar und originär Berechtigte des im Rahmen der sogenannten Privatkopierausnahme vorgesehenen Anspruchs auf gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG sind?

2.

Können Sendeunternehmen im Hinblick auf ihr Recht aus Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2001/29/EG vom Anspruch auf gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG ausgeschlossen werden, weil ihnen auch in ihrer Eigenschaft als Filmhersteller ein Anspruch auf gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG zustehen kann?

3.

Wenn Frage 2. bejaht wird:

Ist der pauschale Ausschluss der Sendeunternehmen zulässig, obwohl Sendeunternehmen abhängig von ihrer konkreten Programmgestaltung teilweise nur in sehr geringem Umfang Filmherstellerrechte erwerben (insbesondere Fernsehprogramme mit einem hohen Anteil an von Dritten lizenzierten Programmen), teilweise keinerlei Filmherstellerrechte erwerben (insbesondere Veranstalter von Hörfunkprogrammen)?

Gründe§

1

A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

2

1. Streitgegenstand

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_1

Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Vergütungsansprüche aus der sogenannten Leermedienabgabe gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG durchzusetzen.

4

2. Sachverhalt

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_2

Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte privater Fernseh- und Hörfunksender wahrnimmt. Entsprechende Erlöse schüttet die Beklagte an die Sendeunternehmen aus.

6

Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen, das das private, werbefinanzierte Fernsehprogrammen "...“ veranstaltet und bundesweit ausstrahlt.

7

Zwischen den Parteien besteht ein Wahrnehmungsvertrag.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_3

Dieser regelt die ausschließliche Ausübung und Auswertung der klägerischen Urheber- und Leistungsschutzrechte für das Programm „...“ durch die Beklagte.

9

Die Beklagte hat die entsprechenden Erlöse anteilig an die Klägerin auszuschütten.

10

Die Erlöse sind ein bedeutender Beitrag für die Refinanzierung der von den Sendeunternehmen veranstalteten Programmen.

11

Der Wahrnehmungsvertrag sieht auch eine Durchsetzung der sogenannten Leermedienabgabe vor.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_4

Bei der sogenannten Leermedienabgabe handelt es sich um einen im nationalen Urheberrechts vorgesehenen Vergütungsanspruch, der die Schäden, die Rechteinhabern durch die sogenannte Privatkopieausnahme entstehen, ausgleichen soll.

13

Die Klägerin ist durch Privatkopien erheblich betroffen, u. a. in Form der Aufzeichnung ihres Programms mittels (Online) Videorecordern.

14

Sie fordert von der Beklagten die vertragsgemäße Durchsetzung der Leermedienabgabe und die Ausschüttung entsprechender Erlöse.

15

Die Beklagte kann dieser Forderung auf Grundlage des deutschen Urheberrechtsgesetzes derzeit nicht nachkommen.

16

Die Klägerin ist von der Leermedienabgabe nach nationalen Urheberrechts derzeit ausgeschlossen.

17

3. Nationaler Rechtsrahmen

18

a) Beschreibung des nationalen Rechtsrahmens

19

Das nationalen Urheberrecht sieht eine sogenannte Privatkopieausnahme vor.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_5

Diese Regelung beschränkt das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber, indem es die zustimmungsfreie Vervielfältigung eines urheberrechtlichen Werkes zum Privat- oder Eigengebrauch erlaubt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_6

Im Gegenzug gewährt das nationale Urheberrecht den von der Privatkopieausnahme betroffenen Rechtsinhabern einen Ausgleichsanspruch. Damit sollen die den Rechteinhabern durch die Beschränkung des Vervielfältigungsrechte entstehenden Schäden ausgeglichen werden.

22

Sendeunternehmen sind nach nationalem Urheberrecht Inhaber eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts.

23

Die Privatkopieausnahme ist nach den Vorgaben des nationalen Gesetzgebers ausdrücklich auf sie anwendbar.

24

Dennoch werden Sendeunternehmen nach dem nationalen Urheberrecht vom Ausgleichsanspruch vollständig ausgeschlossen.

25

b) Wortlaut der Regelung

26

(i) Privatkopien

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_7

Die Regelung zur Privatkopieausnahme gemäß § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz ist in Teil 1, Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes geregelt und lautet wie folgt:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_8

„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.“

29

(ii) Ausgleichsanspruch

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_9

Die als Ausgleich für die Privatkopieausnahme vorgesehene sogenannte Leermedienabgabe ist in § 54 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz geregelt und lautet wie folgt:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_10

„Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Abs.1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.“

32

(iii) Ausschlusses Sendeunternehmen

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_11

Die Regelung, die die Anwendbarkeit der Privatkopieausnahme für Sendungen der Sendeunternehmen vorsieht, die Sendeunternehmen aber gleichzeitig von der sogenannten Leermedienabgabe ausschließt, ist in § 87 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz enthalten. Sie lautet wie folgt:

34

„§ 10 Abs.1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs.2 Satz 2 und des § 54 Abs.1 gelten entsprechend.“

35

B. Entscheidungserheblichkeit

36

1. Unionsrechtlicher Rechtsrahmen

37

a) Richtlinie 2001/29/EG

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_12

Der Ausschluss der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich gemäß § 87 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz widerspricht möglicherweise Art. 5 Abs. 2 lit. b) in Verbindung mit Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2001/29/EG.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_13

Die Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass eine Beschränkung des Vervielfältigungsrechts durch eine nationale Regelung wie die Privatkopieausnahme nur zulässig ist, wenn den betroffenen Rechteinhabern ein gerechter Ausgleich gewährt ist.

40

(i) Sendeunternehmen als Anspruchsberechtigte

Der gerechte Ausgleich ist an die von der Privatkopieausnahme betroffenen Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts zu zahlen. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der die Rechteinhaber gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG als Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts unmittelbar oder originär Berechtigte hinsichtlich des gerechten Ausgleichs sind (EuGH, Urteil vom 21.10.2010 - C-467/08, Slg. I 2010, 10098 - Padawan; EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-462/09, Slg. I 2011, 5349; EuGH, Urteil vom 09.06.2016 - C-470/14, EuZW 2016, 670 Rz.21 - EGEDA).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_15

Sendeunternehmen sind gemäß Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2001/29/EG Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts. Auch nach nationalem Urheberrecht sind Sendeunternehmen Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_16

Ihr Vervielfältigungsrecht wird durch § 87 Abs. 4, 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz durch die im nationalen Recht vorgesehene Privatkopieausnahme beschränkt.

43

(ii) Nationale Regelung genügt nicht der Ergebnispflicht

Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG sieht eine Beschränkung des gerechten Ausgleichs zu Lasten einzelner Rechteinhaber nicht vor. Vielmehr wird den nationalen Gesetzgebern durch Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG eine Ergebnispflicht auferlegt, nach der das nationale Urheberrecht eine Privatkopieausnahme nur vorsehen darf, wenn allen betroffenen Rechteinhabern ein gerechter Ausgleich gewährt wird (EuGH, Urteil vom 09.06.2016 - C-470/14, EuZW 2016, 670 Rz.21 - EGEDA).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_18

Im Hinblick auf die streitgegenständliche Regelung bestehen Bedenken, dass diese der aus Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG folgenden Ergebnispflicht genügt.

45

(iii) Keine Rechtfertigung des Ausschlusses der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich

46

Eine Rechtfertigung für den Ausschluss der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich ist nicht erkennbar.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_19

Die Beschränkung des gerechten Ausgleichs zu Lasten der Sendeunternehmen lässt sich laut Rechtsprechung des EuGH nicht durch den 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29/EG rechtfertigen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_20

Zwar rechtfertigt der 35. Erwägungsgrund, dass einzelne, individuelle Nutzungen einzelner Nutzer vom gerechten Ausgleich ausgenommen werden können (EuGH, Urteil vom 21.10.2010 - C-467/08, Slg. I 2010, 10098 - Padawan).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_21

Der 35. Erwägungsgrund erlaubt damit jedoch ausschließlich die Freistellung einzelner, individueller Nutzungsakte vom gerechten Ausgleich. Die Möglichkeit der Beschränkung des Ausgleichsanspruchs zu Lasten bestimmter Rechteinhaber oder Gruppen von Rechteinhabern ergibt sich daraus nicht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_22

Eine Rechtfertigung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass Sendeunternehmen unter Umständen aufgrund ihrer Stellung als Filmhersteller ein Anspruch auf gerechten Ausgleich zustehen kann.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_23

Nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG kann Fernsehsendern an sogenannten Eigenproduktionen, d. h. von ihm selbst hergestellten Fernsehsendungen, ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht als Filmhersteller zustehen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_24

Daraus folgt aber nicht, dass Sendeunternehmen kein Anspruch auf gerechten Ausgleich im Hinblick auf ihr Vervielfältigungsrecht zusteht (EuGH, Urteil vom 09.02.2012 - C-277/10, EuZW 2012, 230 Rz.91 ff - Luksan).

53

Es bestehen daher Bedenken, dass der Ausschluss der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich durch Unionsrecht gerechtfertigt ist.

54

b) Gleichbehandlungsgrundsatz

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_25

Der Ausschluss der Sendeunternehmen von gerechten Ausgleich durch das nationale Urheberrecht ist auch im Hinblick auf den unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 20 der Charta der Grundrechte bedenklich.

56

Der unionsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_26

Sendeunternehmen werden gegenüber - sämtlichen - anderen Rechteinhabern benachteiligt. Sie werden durch das nationale Urheberrecht vom gerechten Ausgleich ausgeschlossen, obwohl ihr Vervielfältigungsrecht durch die Privatkopieausnahme beschränkt wird.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_27

Alle anderen Rechteinhaber erhalten für die Beschränkung ihres Vervielfältigungsrechts durch die sogenannte Privatkopieausnahme einem gerechten Ausgleich.

59

Sie unterliegen nach nationalem Urheberrecht keinem solchen Ausschluss.

60

Dies verstößt möglicherweise gegen den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

61

c) Medien und Rundfunkfreiheit

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_28

Der im nationalen Urheberrecht vorgesehene Ausschluss der Sendeunternehmen von gerechten Ausgleich beschränkt aus denselben Erwägungen möglicherweise die Rundfunkfreiheit (Art. 11 der Charta der Grundrechte).

63

2. Auslegungsbedarf für das Unionsrecht

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_29

Bislang wurde das einschlägige Unionsrecht (oben Ziffer 1) nicht dahingehend ausgelegt, ob es einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die mit dem Sendeunternehmen eine gesamte Gruppe an Rechteinhabern pauschal vom gerechten Ausgleich ausnimmt.

65

a) Auslegungsbedarf hinsichtlich Frage 1

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_30

Der EuGH hat entschieden, dass die Rechteinhaber gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG unmittelbar und originär Inhaber des gerechten Ausgleichs gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG sind. Diese Entscheidung regelt aber nicht, ob das Unionsrecht vom nationalen Gesetzgeber so ausgelegt werden kann, dass das Vervielfältigungsrecht nicht den Kern des Leistungsschutzrechts eines Rechtsinhabers gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EWG berühre, weshalb ein Ausschluss vom gerechten Ausgleich gerechtfertigt sei. Vor diesem Hintergrund ist Auslegung des Unionsrechts geboten.

67

b) Ausbildungsbedarf hinsichtlich Frage 2

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_31

Das Unionsrecht ist auch hinsichtlich Frage 2 zwar auslegungsbedürftig. Der EuGH hat entschieden, dass bei einem Werk, an dem mehreren Rechteinhabern ein Vervielfältigungsrecht zusteht, bei einer Beschränkung durch die Privatkopieausnahme jedem Rechteinhaber ein gerechter Ausgleich zusteht (EuGH, Urteil vom 09.02.2012 - C-277/10, EuZW 2012, 230 Rz.91 ff - Luksan). Die Entscheidung des EuGH klärt jedoch nicht, ob ein pauschaler Ausschluss der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich dadurch gerechtfertigt werden kann, dass ihnen unter Umstände als Filmhersteller ebenfalls ein gerechter Ausgleich zustehen kann.

69

Das Unionsrecht ist in dieser Hinsicht also auslegungsbedürftig.

70

c) Auslegungsbedarf hinsichtlich Frage 3

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_32

Das Unionsrecht ist schließlich auch hinsichtlich Frage 3 auslegungsbedürftig. Denn, soweit Frage 2 bejaht wird, steht Sendeunternehmen eine Beteiligung am gerechten Ausgleich nur zu, wenn sie als Filmhersteller tätig werden.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_33

Viele Fernsehprogramme privater Sendeunternehmen bestehen aber hauptsächlich aus Auftragsproduktionen, die im Auftrag des Sendeunternehmens durch eine dritte Produktionsfirma hergestellt werden, und Lizenzproduktionen, die die Sendeunternehmen von dritten Filmherstellern erwerben. Das Filmherstellerrecht steht nach nationalem Recht bei Auftragsproduktionen regelmäßig den Produktionsunternehmen als Auftragnehmer und bei Lizenzproduktionen dem Lizenzgeber zu, sodass Sendeunternehmen im Hinblick auf ihr Programm keine oder nur in geringfügigem Umfang Filmherstellerrechte erwerben. Sie erhalten daher im Hinblick auf den Großteil ihres Programms keinen gerechten Ausgleich als Filmhersteller. Die Leermedienabgabe des Filmherstellers ist nach nationalem Recht auch nicht auf Sendeunternehmen übertragbar.

73

Im Bereich Hörfunk sind Sendeunternehmen schon gar nicht als Filmhersteller tätig und daher nicht an der Leermedienabgabe beteiligt.

74

Im Bereich Hörfunk sind Sendeunternehmen schon gar nicht als Filmhersteller tätig und daher nicht an der Leermedienabgabe beteiligt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_34

Der EuGH hat bislang nicht entschieden, ob in einem solchen Fall ein Ausschluss der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich aufgrund ihrer Beteiligung als Filmhersteller gerechtfertigt ist. Das Unionsrecht ist also auch in dieser Hinsicht auslegungsbedürftig.

76

Auch vor diesem Hintergrund ist Auslegung des Unionsrechts geboten.

77

3. Entscheidungserheblichkeit der Vorlage im Ausgangsverfahren

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_35

Die Vorlageberechtigung nach Art. 267 AEUV und die vom Gerichtshof ersuchte Auslegung sind entscheidungserheblich und nicht hypothetischer Natur. Sie stehen in engem und untrennbarem Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren und der konkreten Situation des vorlegenden Gerichts (vergleiche EuGH, Urteil vom 27.02.2018, C-64/16, Rz. 19 ff.).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_36

Sofern eine nationale Regelung wie die beschriebene mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2001/29/EG, vereinbar ist, muss die Klägerin hinnehmen, dass eine Erfüllung des Wahrnehmungsvertrages hinsichtlich der sogenannten Leermedienabgabe ausgeschlossen ist. Die Klage im Ausgangsverfahren ist abzuweisen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2022-03-31/3-o-834-21#rd_37

Ist eine nationale Regelung wie die beschriebene mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2001/29/EG, nicht vereinbar, kann die Klägerin die Erfüllung des Vertrages im Hinblick auf die sogenannte Leermedienabgabe und Ausschüttung etwaiger Erlöse verlangen.

81

Der Klage im Ausgangsverfahren ist stattzugeben.