Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 4a. Zivilkammer / 2016

LG Düsseldorf Beschluss vom 07.04.2016 – 9 S 19/15

4a. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2016:0407.9S19.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Tenor des Urteils der  9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.03.2016 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Der Kläger und Berufungsbeklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Berichtigungsbeschluss - keine Entscheidungsgründe -