Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2a. Zivilkammer / 2014

LG Düsseldorf Beschluss vom 28.05.2014 – 2a O 154/14

2a. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2014:0528.2A.O154.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die unter Ziffern a) bis e) des Tenors abgebildeten Farbtöne kennzeichenmäßig zum Anbieten, Verkaufen und/oder Bewerben von Waren im Bereich der Vernetzung und intelligenten Regulierung von Haustechnik und Haushaltsgeräten wie Heizungen ("Smart Home"), insbesondere für Steuerungseinheiten, Sensoren, Regler, Rauchmelder und Applikationen für mobile Endgeräte (Apps), zu benutzen und/oder benutzen zu lassen,

wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet

a)      im Rahmen eines wie folgt gestalteten Logos:

und/oder

b)      im Rahmen eines Icons für eine App:

und/oder

c)       auf Webseiten:

und/oder

und/oder

d)      im Rahmen von Verpackungen:

und/oder

e)       im Rahmen einer Broschüre

und/oder

II.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 27.05.2014 jeweils nebst Anlagen beigefügt werden.

V.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.

Düsseldorf, den 28.05.2014

Landgericht, 2a. Zivilkammer