Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 1. Zivilkammer / 2013
LG Düsseldorf Teil-Versäumnis- und Urteil vom 08.10.2013 – 1 O 346/12
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2013:1008.1O346.12.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.773,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum 18.12.2011 bis 18.09.2012 in Höhe von 1.479,08 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,50 € an vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,50 € an angefallenen Inkassokosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 5.515,30 € erledigt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 22.104,54 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe ( gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ).