Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2009

LG Düsseldorf Beschluss vom 07.12.2009 – 18 T 60/09

ECLI:DE:LGD:2009:1207.18T60.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das Prozesskostengesuch wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-12-07/18-t-60-09#rd_1

Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch den angefochtenen Beschluss auf Antrag der Antragstellerin nach persönlicher Anhörung der Betroffenen angeordnet, dass diese zur Sicherung ihrer Zurückschiebung aus dem Bundesgebiet für die Höchstdauer von drei Monaten in Zurückschiebehaft zu nehmen und dass diese Entscheidung sofort wirksam ist (§ 62 Abs.2 Ziff. 1 AufenthG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-12-07/18-t-60-09#rd_2

Die hiergegen gerichtete - nicht begründete - Beschwerde der Betroffenen ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückzuweisen.

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Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

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Die Betroffene hat auch den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG verwirklicht. Sie verfügt im Bundesgebiet nicht über einen festen Wohnsitz.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-12-07/18-t-60-09#rd_3

Sie hat sich bei der Einreise nach Deutschland eines total gefälschten XXX Reisepasses bedient, in dem zudem ein totalgefälschtes deutsches Schengenvisum eingetragen war.

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Es besteht daher Grund zu der Annahme, dass sich die Betroffene im Falle ihrer Freilassung der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-12-07/18-t-60-09#rd_4

Die Kammer hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) abgesehen. Die Betroffene ist im ersten Rechtszug mündlich angehört worden. Von einer erneuten mündlichen Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-12-07/18-t-60-09#rd_5

Das Prozesskostengesuch der Betroffenen ist zurückzuweisen. Es bestehen und bestanden aus Gründen dieses Beschlusses keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.