Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 1999

LG Düsseldorf Beschluss vom 14.12.1999 – 10 O 495/99 Q

ECLI:DE:LGD:1999:1214.10O495.99Q.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag der Antragsteller vom 2. Dezem¬ber 1999 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsteller je zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1999-12-14/10-o-495-99-q#rd_1

I. ' Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. Sie sehen sich durch die Aktivitäten ihres Vorstandes aus Anlaß und im Zusammenhang mit der bisherigen Zurückweisung des Übernahmeangebotes des britischamerikanischen Mobilfunkunternehmens

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1999-12-14/10-o-495-99-q#rd_2

wie sie aus den Medien bekannt sind, in ihren Rechten als Anteilsinhaber verletzt und verlangen im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung derselben sowie Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1999-12-14/10-o-495-99-q#rd_3

Die Antragsgegnerin zu 1. ist expandierend auf dem euro päischen Tefekommunikationsmarkt tätig. Sie hat vor weni gen Wochen den Erwerb eines Wettbewerbers von Vodafone, des britischen Mobilfunkanbieters abgeschlos-

5

sen .