Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 1996

LG Düsseldorf Beschluss vom 17.09.1996 – 4 O 34/95

ECLI:DE:LGD:1996:0917.4O34.95.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

erschienen bei Aufruf:

1. für den Kläger und Widerbeklagten Rechtsanwalt X,

2. für die Beklagten und Widerkläger Rechtsanwalt X.

1

VERGLEICH

2

Zur Erledigung des Rechtsstreits 4 O 34/95 LG Düsseldorf schließen die Parteien folgenden Vergleich:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1996-09-17/4-o-34-95#rd_1

Zur Abgeltung sämtlicher gegenseitig geltend gemachten Ansprüche aus Klage und Widerklage zahlt der Kläger an die Beklagten einen einmaligen Betrag von DM 40.000,- (in Worten: Deutsche Mark vierzigtausend) zuzüglich Mehrwertsteuer. Der vorgenannte Betrag ist binnen einer Frist von einer Woche nach Abschluß dieses Vergleichs zur Zahlung fällig.

Mit der Zahlung nach Nr. 1 sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Durchführung und Rückabwicklung der mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.11.1995 - U (Kart) 30/95 - für unwirksam erklärten Vereinbarung vom

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4. November 1988 erledigt, auch soweit diese bisher nicht streitbefangen gewesen sind.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1996-09-17/4-o-34-95#rd_3

3. Die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits und Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben, das heißt: Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst Die Gerichtskosten werden geteilt

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Vorgelesen und genehmigt.