Rechtsprechung / LG Dortmund / 2014

LG Dortmund Beschluss vom 02.01.2014 – 25 O 298/13

ECLI:DE:LGDO:2014:0102.25O298.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 15.09.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe§

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2014-01-02/25-o-298-13#rd_1

Der Antragsteller macht Amtshaftungsansprüche geltend, die aufgrund eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Minden bestehen sollen. Der Rechtsweg in dem Verfahren wurde erschöpft. Der Antragsschrift ist nicht zu entnehmen, worin genau die konkrete Amtspflichtverletzung bestehen soll. Verfahrensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Antragsschrift erschöpft sich vielmehr in der Wiedergabe von Rechtsansichten des Antragstellers und Zitaten von Rechtsprechung.