Rechtsprechung / LG Dortmund / 2012

LG Dortmund Beschluss vom 13.09.2012 – 18 O 160/09

ECLI:DE:LGDO:2012:0913.18O160.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag der Beklagten auf Rückgabe der als Sicherheit gestellten Bürgschaft Nr. LBW00BG000000 zurückgewiesen.

Gründe§

2

Die Beklagte hat die Voraussetzungen für die Rückgabe bzw. Anordnung des Erlöschens nicht erfüllt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2012-09-13/18-o-160-09#rd_1

Der Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung kann nur durch ein rechtswirksames Berufungsurteil, den Eintritt der Rechtskraft bzw. den Verzicht der Gegenseite nachgewiesen werden.

4

Dieser Nachweis ist nicht erbracht.