Rechtsprechung / LG Dortmund / 2012
LG Dortmund Beschluss vom 13.09.2012 – 18 O 160/09
ECLI:DE:LGDO:2012:0913.18O160.09.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
wird der Antrag der Beklagten auf Rückgabe der als Sicherheit gestellten Bürgschaft Nr. LBW00BG000000 zurückgewiesen.
Gründe§
2
Die Beklagte hat die Voraussetzungen für die Rückgabe bzw. Anordnung des Erlöschens nicht erfüllt.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2012-09-13/18-o-160-09#rd_1
Der Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung kann nur durch ein rechtswirksames Berufungsurteil, den Eintritt der Rechtskraft bzw. den Verzicht der Gegenseite nachgewiesen werden.
4
Dieser Nachweis ist nicht erbracht.