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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 13.09.2012 – 18 O 160/09

ECLI:DE:LGDO:2012:0913.18O160.09.00

## Tenor

wird der Antrag der Beklagten auf Rückgabe der als Sicherheit gestellten Bürgschaft Nr. LBW00BG000000 zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beklagte hat die Voraussetzungen für die Rückgabe bzw. Anordnung des Erlöschens nicht erfüllt.

**Rn. 3**

Der Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung kann nur durch ein rechtswirksames Berufungsurteil, den Eintritt der Rechtskraft bzw. den Verzicht der Gegenseite nachgewiesen werden.

**Rn. 4**

Dieser Nachweis ist nicht erbracht.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 13.09.2012 – 18 O 160/09, ECLI:DE:LGDO:2012:0913.18O160.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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