Rechtsprechung / LG Dortmund / 2003

LG Dortmund Urteil vom 19.12.2003 – 8 S 9/03

ECLI:DE:LGDO:2003:1219.8S9.03.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund

vom 13.05.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-

heitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckba-

ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe§

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Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

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Neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden.

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Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

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Es trifft zwar zu, worauf die Klägerin in ihrer Berufungsschrift vom 12.07.2003,

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Bl. 38-40 d. A.- auf die Bezug genommen wird - hinweist, dass auch in der so-

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-12-19/8-s-9-03#rd_7

genannten Wohlverhaltensperiode die Grundsätze der Gläubigergleichbehand-

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lung und der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger grundsätzlich gelten. Wie

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sich aus der Verweisungskette der §§ 294 Abs. 3, 114 Abs. 2, Satz 2,

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96 Nr. 2-4 Insolvenzordnung ergibt, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt.

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Der Gesetzgeber hat den hier einschlägigen Fall des § 96 Nr. 1 ausdrücklich ausgenommen, soweit

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es um die Aufrechnung eines Gläubigers gegen Bezüge im Sinne des § 287

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Abs. 2 Insolvenzordnung geht. Dies zeigt, dass der Gläubigerschutz in der Wohl-

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verhaltensperiode gelockert ist. Dies rechtfertigt, auch eine Aufrechnung gegen

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sonstige Forderungen, wie im vorliegenden Falle gegeben, zuzulassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die

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vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

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Revisionsgericht erfordert, hat die Kammer die Revision gem. § 543 Abs. 2

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Nr. 2 ZPO zugelassen.