Rechtsprechung / LG Braunschweig / 2003

LG Braunschweig Vorlagebeschluss vom 18.11.2003 – 9 O 1358/03

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

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Tenor§

Der sofortigen Beschwerde des Beklagten vom 17.11.2003 gegen den Beschluss der Kammer vom 29.10.2003 wird nicht abgeholfen; die sofortige Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-braunschweig/2003-11-18/9-o-1358-03#rd_1

Der Beschwerde war nicht abzuhelfen, da auch die Beschwerdebegründung keine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Beklagten rechtfertigt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-braunschweig/2003-11-18/9-o-1358-03#rd_2

Bei der Frage, ob die von dem Beklagten eingerichtete Internetdomain “fh-wf” eine Namensverletzung gem. § 12 BGB darstellt, ist es –entgegen der Ansicht des Beklagten- nicht von Bedeutung, dass es sich bei der Klägerin um die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel handelt. Für die Frage des Namensrechts kommt es nicht darauf an, ob die Fachhochschule Wolfenbüttel eine eigenständige juristische Person öffentlichen Rechts ist. Die klagende Fachhochschule hat zwei Standorte. Zwecks Abgrenzung und Bestimmbarkeit erstreckt sich das Namensrecht auch auf die bloße Bezeichnung Fachhochschule Wolfenbüttel.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-braunschweig/2003-11-18/9-o-1358-03#rd_3

Die Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Beklagten hängt auch nicht von der Klärung einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage ab, bei der es unter Umständen geboten sein kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren (BGH MDR 1982,564-565). Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung, ob die angegriffene Abkürzung Namensfunktion hat oder nicht.

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Im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

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