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Landgericht Bonn, Urteil vom 11.06.2025 – 41 O 227/24

21. Zivilkammer

ECLI:DE:LGBN:2025:0611.41O227.24.00

Landgericht Bonn IM NAMEN DES VOLKES Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 02.06.2025 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht C. als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in Höhe von 2.678,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.06.2024 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt von der Beklagten Minderung, Schadensersatz und wegen entgangener Urlaubsfreude (Teilvereitelung) sowie Abrechnung im Zusammenhang mit einer Kreuzfahrt.

Der Kläger buchte zur Buchungsnummer 371437 (Weltumrundung mit H) bei der Beklagten (über ein Reisebüro in Berlin) eine Kreuzfahrt mit der H für sich und seine Ehefrau, die mit Abtretungsvereinbarung vom 13.08.2024 sämtliche ihr gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Reise sowie deren Leistungsänderung durch die Beklagte ggf. zustehende Forderungen an den Kläger abtrat, zu einem Preis von 52.370 EUR (Buchungsbestätigung, Anlage K 1, Bl. 14 d.A.).

Die Kreuzfahrt sollte in der Zeit vom 23.12.2023 bis 14.05.2024 stattfinden und aus sechs Reiseabschnitten bestehen, von denen jeder einzeln und unabhängig voneinander zu buchen waren (Anlage K 2, Bl. 18 d.A.). In dem der Reisebuchung zu Grunde liegenden Katalog der Beklagten (Anlage zum Schriftsatz vom 21.03.2025, Bl. 174 ff d.A.) befindet sich folgender Hinweis:

Ab S. 194 des Katalogs (Bl. 368 d.A.) sind zudem die „Reise- und Geschäftsbedingungen“ aufgeführt. Ziffer 6 lautet wie folgt:

Die angebotene Kreuzfahrt wies laut dem von der Beklagten vorgelegten Katalog folgende Route auf:

Mit Schreiben vom 18.09.2023 (Anlage K3, Bl. 20 f. d.A.) teilte die Beklagte mit, dass die Reiseroute verändert werden müsse, da die chinesischen Hafenbehörden die zuvor bestätigten Liegeplätze in Dalian/China am 12.03.2024 sowie in Qingdao/China am 16.03.2024 unerwartet gestrichen hätten. Stattdessen sollten nunmehr Jeju auf der gleichnamigen südkoreanischen Insel sowie Incheon, die Hafenstadt der südkoreanischen Hauptstadt Seoul angefahren und die Seetage entsprechend angepasst werden. Im Laufe der Reise erfuhr die Kreuzfahrt weitere Routenänderungen.

Im 2. Reiseabschnitt (15.01.2024 (Colón/Panama) bis 02.02.2024 (San Francisco/USA)) wurde San Juan del Sur (Nicaragua) am 21.01.2024 nicht angefahren. Stattdessen wurde am 22.01.2024 Puerto Chiapas (Mexiko) angefahren. Der am 22.01.2024 geplante Seetag fand hierdurch am 21.01.2024 statt.

Im 3. Reiseabschnitt (02.02.2024 (San Francisco/USA) bis 03.03.2024 (Yokohama/Japan)) entfiel am 23.02.2024 ein Landgang auf Chuuk (Mikronesien) völlig und am 01.03.2024 ein Ausflug in Shimizu (Japan).

Im 4. Reiseabschnitt (03.03.2024 (Yokohama/Japan) bis 27.03.2024 (Hongkong)) kam es neben den bereits vor Reiseantritt mitgeteilten Routenänderungen auch zu weiteren Abweichungen der Route. So wurde zunächst am 10.03.2024 Busan in Südkorea anstelle von Hakata in Japan angefahren. Am 13. und 14.03.2024 wurde Tianjin (China), von wo aus eine Busreise der Reisenden nach Peking geplant war, nicht angefahren. Stattdessen wurde Incheon in Südkorea ebenfalls für zwei Tage angefahren. Am 16.03.2024 wurde der Aufenthalt in Hakata (Japan) nachgeholt, am 17.03.2024 legte die H erneut in Busan (Südkorea) an. Der Aufenthalt in Shanghai wurde von zwei auf drei Tage verlängert, es bestand in diesem Rahmen die Möglichkeit, Peking per Zugreise zu besuchen, wobei die Beklagte die Kosten der ersten Übernachtung übernahm. Der Kläger ergriff diese Möglichkeit nicht. Die Anfahrt von Naha/Okinawa (Japan) wurde um zwei Tage verschoben, wobei Ausflüge dort nicht möglich waren. Die Anfahrt von Keelung (Taiwan) wurde um einen Tag verkürzt, die Anfahrt von Ishigaki (Japan) fiel aus.

Im 5. Reiseabschnitt wurde statt Koh Phi Phi (Thailand) Langkawi (Malaysa) angefahren.

Im Ergebnis wies die Reise der H zusammenfassend folgende Routenänderungen und Einschränkungen auf:

Datum

Geplanter Anlaufhafen

Tatsächlicher Anlaufhafen

19.01.2024

Puerto Quepos (7.00-13.00 Uhr)

Puntarenas bereits vormittags

21.01.2024

San Juan del Sur (Nicaragua)

Seetag statt 22.01.2024

22.01.2024

Seetag

Puerto Chiapas (Mexiko)

24.01.2024

Acapulco

Seetag statt 25.01.2024

25.01.2024

Seetag

Manzanillo (Mexiko)

23.02.2024

Chuuk/Karolinen(Mikronesien)

Landgang entfiel

01.03.2024

Shimizu (Japan)

Ausflug entfiel

10.03.2024

Hakata/Fukuoka (Japan)

Busan (Südkorea)

11.03.2024

Seetag

Insel Jeju (Südkorea)

12.03.2024

Dalian (China)

Seetag statt 11.03.2024

13.03.2024

Tianjin/Peking (China)

Incheon (Südkorea)

14.03.2024

Tianjin/Peking (China)

Incheon (Südkorea)

16.03.2024

Qingdao (China)

Hakata (Japan)

17.03.2024

Seetag

Busan (Südkorea)

18.03.2024

Shanghai (China)

Seetag

Statt 17.03.2024

19.03.2024

Shanghai (China)

Shanghai (China)

20.03.2024

Seetag

Shanghai (China) statt 18.03.2024

21.03.2024

Naha/Okinawa (Japan)

Shanghai (China)

22.03.2024

Keelung/Taipeh (Taiwan)

Seetag statt 20.03.2024

23.03.2024

Keelung/Taipeh (Taiwan)

Naha/Okinawa (Japan)

Ausflüge nicht möglich

24.03.2024

Ishigaki (Japan)

Keelung/Taipeh (Taiwan)

07.04.2024

Kho Phi Phi (Thailand)

Langkawi (Malaysia)

Am 15.04.2024 informierte die Beklagte die Reisenden, dass eine Fortführung der Reise von Dubai durch das rote Meer und den Suez-Kanal nicht erfolgen werde, sondern die H stattdessen um die Südspitze Afrikas herum nach Namibia fahre, wo die Reise sodann außerplanmäßig enden solle. Der Kläger und seine mitreisende Ehefrau entschieden daraufhin, die Reise am 22.04.2024 in Dubai abzubrechen; der 6. Reiseabschnitt der Weltreise entfiel mithin für sie. Für den Rückflug von Dubai erfolgte eine Berechnung in Höhe von 4.600,00 €. Die Beklagte erstattete dem Kläger und seiner Ehefrau für die Zeit vom 21.04.-14.05.2024 einen Betrag in Höhe von 8.362 EUR („Erstattung Tagespreis“) (Anlage K 1, Bl .14 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2024 wurde die Beklagte auf Minderung und Abrechnung in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 26.07.2024 erbat der Kläger eine Abrechnung der Flugkosten. Die Beklagte zahlte an den Kläger am 02.08.2024 1.200 EUR. Die Zahlung wurde von dem Kläger abgelehnt und der Beklagten zurückerstattet.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aus einer Minderung, hilfsweise als Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden ein Anspruch auf Zahlung von 7.856 EUR gegen die Beklagte zu. Dieser beziffere sich im Wege von 15 % des Gesamtreisepreises

Für die Minderung um 15 % seien folgende Umstände zu Grunde zu legen: Im Ergebnis sei die Reise teils (vor allem im Bereich China und Japan) eine völlig andere gewesen als jene, die seitens des Klägers gebucht wurde. Die „Aufteilung“ dieses Reiseteils in ca. 50/50 Anläufe in China und Japan habe einen besonderen Reiz dargestellt. Genau dieser Reiz sei mit nur noch zwei verbleibenden Zielen in China entfallen. Auch die Seetage hätten sich in dieser Zeit annähernd verdoppelt. Der Kläger behauptet, er hätte die nunmehr tatsächlich durchgeführte Reise nicht gebucht, wenn sie in dieser Form angeboten worden wäre. Letztlich sei auch zu bedenken, dass ein erneuter Besuch der ausgefallenen Destinationen wiederum ganz erhebliche Kosten verursache (so dies denn gesundheitlich überhaupt noch einmal möglich sein sollte). Ebenso rechtfertigten die ausgefallenen Ausflüge die geltend gemachte Minderung.

Durch die Routenänderung habe die Beklagte die Reise auch teilweise i.S. des § 651n Abs. 2 BGB vereitelt, sodass auch ein Schadensersatzanspruch bestehe, mit dem die Klageforderung ergänzend begründet werde.

Zudem sei die Beklagte dem Kläger zur Erteilung einer nachvollziehbaren Abrechnung der Flugkosten verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 7.856,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.07.2024 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei über die Kosten des über die Beklagte gebuchten Fluges von mit D, EK059 am 22.04.2024, von Dubai nach Hamburg (Business-Class), Buchungsnummer TCLV3J, eine Abrechnung zu erteilen.

III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 471,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.07.2024 zu zahlen.

De Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die unstreitigen Abweichungen der Reiserouten stellten keine Reisemängel, sondern bloße Unannehmlichkeiten dar, mit denen auf einer Kreuzfahrt gerechnet werden müsse und die überdies durch Ersatzangebote kompensiert worden seien.

Puerto Quepos sei in dem Prospekt mit einem Anker gekennzeichnet gewesen, was bedeute: „Schiff auf Reede, Ausbooten wetterabhängig“.

Puerto Chiapas sei ein wichtiger Hafen an der Pazifikküste Mexikos, in dessen Nähe sich zahlreiche archäologische Stätten wie z.B. Maya Ruinen befänden. Die Gegend um die Stadt sei für ihre atemberaubende Natur bekannt.

Das Ausbooten auf die Insel Chuuk sei nicht möglich gewesen. Über 1, 5 Stunden seien sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft worden, eine sichere Anlegestelle für die Tenderboote zu finden (Bl. 51 d.A.). Zudem sei dem Prospekt auch hier zu entnehmen, dass der Ausflug mit einem Anker gekennzeichnet gewesen sei. Das Ausbooten sei nicht möglich gewesen.

Ursache der Routenänderung vor Reiseantritt sei gewesen, dass die chinesischen Behörden willkürlich im September 2023 die beiden Häfen Dalian und Qingdao storniert und die von der Beklagten gebuchten Liegeplätze, die der Reederei BSM fest zugesagt und bestätigt gewesen seien, zu Gunsten nachträglich gemeldeter Frachtschiffe vergeben hätten. Die beiden Häfen seien durch gleichwertige Häfen ersetzt worden.

Tianjin habe nicht angefahren werden können, da entgegen ursprünglichen Zusagen der Behörden in China gegenüber der Reederei das Schiff als „zu alt“ eingestuft worden sei. Dies sei nicht zutreffend, tatsächlich sei die H schon lange vor der Reise und ständig fortlaufend durch technische Werftaufenthalte auf dem neuesten Stand gehalten worden. Es sei durch die Beklagte erklärt und nachgewiesen worden, dass sich das Schiff in neuwertigem Zustand befinde.

Dass der Besuch am 24.03.2024 in Ishigaki sei nicht garantiert gewesen. Auch dieses Ziel sei mit einem Anker gekennzeichnet.

Koh Phi Phi sei nicht angesteuert worden, da die örtlichen Behörden mitgeteilten haben sollen, dass für den Transfer keine Busse zur Verfügung stünden. Der Aufenthalt in Lankawi sei gleichwertig.

Im Hinblick auf die Absage des 6. Reiseabschnitts beruft sich die Beklagte auf höhere Gewalt. Aufgrund der andauernden kritischen Sicherheitslage wegen Angriffe der Huthi Rebellenaus dem Jemen, habe die Reise nicht weitergeführt werden können.

Die Kosten dieses Reiseabschnittes dürften der Minderung nicht zu Grunde gelegt werden, da sie vollständig zurückerstattet worden seien.

Der Kläger habe einen Aufpreis von 2.300 EUR für die Rückreise per Businessclass nach Hamburg gezahlt. Ein darüberhinausgehender Abrechnungsanspruch sei nicht erkennbar.

Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

1. Dem Kläger steht aus eigenem und aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Teilrückzahlung des Reisepreises in tenorierter Höhe aus §§ 651m, 651i Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 6, 398 BGB zu.

Das Landgericht Bonn, Urteil vom 15 O 226/24 führt zu einem nahezu identischen Sachverhalt wie folgt aus:

„1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde ein Pauschalreisevertrag i.S. des § 651a abgeschlossen, nach dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter zur Verschaffung mehrerer Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise (Beförderung, Beherbergung sowie touristische Leistungen) verpflichtet hat. Der Ehemann des Klägers ist als Mitreisender in den Schutzbereich dieses Vertrags mit einbezogen.

2. Die Pauschalreise wies Reisemängel i.S. des § 651i Abs. 2 S. 1 BGB auf. Hiernach ist eine Pauschalreise nur frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Indem die tatsächliche Reiseroute der H von der im Prospekt beschriebenen Route abwich, sodass Reiseziele, die im Prospekt angepriesen wurden, nicht angesteuert wurden oder Landgänge entfielen, wies sie nicht die zwischen den Parteien durch den Reiseprospekt vereinbarte Beschaffenheit auf, sodass sie (teilweise) mangelhaft i.S. des § 651i Abs. 2 S. 1 BGB war.

Es handelt sich bei Abweichungen von der gebuchten Route einer Kreuzung auch nicht um bloß Unannehmlichkeiten, die von Reisenden hinzunehmen sind. Eine bloße Unannehmlichkeit liegt vor, wenn die Beeinträchtigung bei objektiver Beurteilung auf der Grundlage der im Reisevertrag verabredeten Beschaffenheit bzw. des vorausgesetzten oder gewöhnlichen Reisenutzens und -zwecks für den Reisenden in Anbetracht der Gesamtheit und Dauer von Reiseleistungen nicht spürbar ins Gewicht fällt (BeckOGK/Sorge, 1.8.2024, BGB § 651i Rn. 236). Mit den dort genannten Beispielen (normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren in der Unterkunft, gewisse Wartezeiten beim Essen, das vorgeschriebene Tragen eines Plastik-Armbandes bei All-Inclusive-Reisen, Fliegen bei einem Buffet im offenen Restaurant etc. vgl. BeckOGK/Sorge, 1.8.2024, BGB § 651i Rn. 240 m.w.N.) ist die Abänderung der Reiseroute oder das Entfallen von Landgängen auf einer Kreuzfahrt nicht vergleichbar.

3. Ist die Reise mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 651 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. Hiernach ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Sie besteht regelmäßig nicht in einem festen Betrag, sondern wird in einem Prozentsatz des Reisepreises ausgedrückt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - X ZR 15/11 NJW 2013, 3170 Rn. 17).

Bei einer Kreuzfahrt ist für die Ermittlung der Minderungsquote eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Sie weist regelmäßig eine bestimmte Prägung auf, die nicht lediglich durch Fahrtroute und Fahrtdauer sowie die Ausstattung des Kreuzfahrtschiffs bestimmt wird, sondern auch durch die touristischen Schwerpunkte, die sich aus den verschiedenen angelaufenen Häfen und den dort angebotenen Landgängen und Besichtigungen sowie gegebenenfalls besonders reizvollen Meeres- oder Küstenpassagen ergeben, die auf komfortable Weise und unter kundiger Führung zu sehen und zu erfahren die Kreuzfahrt dem Teilnehmer möglich machen soll. Wenn bei einer Kreuzfahrt mehrere geografische, kulturelle oder sonstige Programmpunkte an unterschiedlichen Tagen vorgesehen sind, ist es daher bei Ausfällen oder Mängeln nicht geboten, jeweils isoliert zu bewerten, wie hoch der Minderungsbetrag für eine einzelne ausgefallene oder nicht so wie vorgesehen erbrachte Reiseleistung sein soll. Eine Gesamtbetrachtung der Reise, in die die ausgefallenen oder mangelhaft erbrachten Einzelleistungen einbezogen sind, kann die einzelnen Elemente der Reise gewichten und in ihrer Bedeutung für den Erholungswert oder die geografischen und kulturellen Eindrücke, die dem Reisenden nach der Reisebeschreibung vermittelt werden sollten, bewerten (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - X ZR 15/11 NJW 2013, 3170 Rn. 18 f.; OLG Köln, Urteil vom 14.07.2008 - 16 U 82/07, NJW-RR 2008, 1588).

Andererseits kann im Rahmen der Minderung nicht allein auf die Änderung der Reiseroute und den Ausfall zunächst geplanter Leistungen abgestellt werden. Vielmehr ist für die Bewertung der Minderung bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der gebuchten Reise im Verhältnis zu der tatsächlich durchgeführten mangelhaften Reise festzustellen, dass Änderungen der Reiseroute und der angelaufenen Reiseziele den Charakter der Reise erheblich zu verändern vermögen, ohne dass dies jedoch gleichermaßen für die anderen Vertragsleistungen gilt. Vertragsgegenstand einer Kreuzfahrt ist nämlich nicht nur die Reiseroute, verbunden mit dem Erlebnis in den verschiedenen anzulaufenden Häfen, sondern

auch die Fahrt auf dem ausgewählten Kreuzfahrtschiff und das Erlebnis der Schiffsreise als solcher, mit den Annehmlichkeiten an Bord, der Unterbringung und Verpflegung auf dem gebuchten Niveau und - vor allem an Seetagen - den weiteren Angeboten des Schiffs hinsichtlich Unterhaltung, Wellness und Erholung (vgl. LG Koblenz, Urt. v. 19.03.2021 - 12 O 301/20, BeckRS 2021, 33429 Rn. 27).

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass es sich um eine Reise gehandelt hat, die durch unterschiedliche Kultur- und Landschaftszonen geführt hat und die auch in sechs gesonderten Abschnitten bzw. in Kombination einzelner Abschnitte buchbar war. Hiernach erscheint es angezeigt, wegen der Einstandspflicht des Reiseveranstalters auf die gesondert buchbaren Abschnitte abzustellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.07.2008 - 16 U 82/07, NJW-RR 2008, 1588 zu einer ähnlich strukturierten Reise „von der Arktis zur Antarktis“)“.

Diesen Ausführungen schließt sich der Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich für den vorliegenden Fall an.

Das Landgericht Bonn führt in seinem Urteil sodann aus, dass es für den 2. Reiseabschnitt eine Minderung von 5% des Abschnittsreisepreises für angemessen hält. Denn

„Insoweit liegt durch den Ausfall der Reiseziele San Juan del Sur (Nicaragua) und Acapulco (Mexiko) eine Beeinträchtigung des Urlaubserlebnisses vor, die (in Abgrenzung zu den Ausführungen unter a.) den Reiseabschnitt im Ganzen jedenfalls moderat beeinträchtigen. So entfallen zwei der zehn geplanten Häfen in diesem Reiseabschnitt sowie mit San Juan des Sur der einzige Stopp in Nicaragua.

Ungeachtet dessen genügt im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung eine Reisepreisminderung im unteren Bereich. Es ist nicht ersichtlich, dass die beiden Anfahrtshäfen zu den Highlights des Reiseabschnitts (oder gar der Weltreise) gehört hätten, da andere Anfahrtshäfen (wie Puntarenas, San Diego und San Francisco) wesentlich länger angefahren wurden und beide Ziele auch nicht auf den Lichtbildern gezeigt wurden. Auch hat die Beklagte durch die Anfahrt von Puerto Chiapas und Manzanillo die Beeinträchtigung jedenfalls abgemildert, da den Reisenden neue Reiseziele geboten wurden.“

Auch diese Erwägungen teilt die Kammer nach eigener Prüfung. Indes moniert der hiesige Kläger im Hinblick auf den 2. Reiseabschnitt zusätzlich, dass am 19.01.2024 Puerto Quepos nicht angefahren worden sei. Da dieser Ausflug auch durch die Beklagte keine Kompensation erfahren hat, scheint der Kammer deshalb im Hinblick darauf, dass der Ausflug als Halbtagesausflug geplant unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen in der Gesamtbetrachtung eine Minderung des Reiseabschnittspreises von insgesamt 7 % für angemessen. Der Reiseabschnittspreis betrug für den Kläger im Hinblick auf den Gesamtpreis (ohne Zuzahlung) in Höhe von 43.628 EUR unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Abschnittspreises zum Gesamtreisepreis (3099 EUR zu 18 459 EUR (Summe Reiseabschnitt 1-5 gem. Anlage K 2)) in Höhe von 16 % somit 6.980,48 EUR, so dass ein Minderungsanspruch in Höhe von 488,63 EUR besteht.

Das Landgericht Bonn führt sodann für den 3. Reiseabschnitt aus:

„Der Entfall eines Landgangs auf Chuuk (Mikronesien) und eines Ausflugs in Shimizu (Japan) rechtfertigen eine Minderung lediglich im Hinblick auf den jeweiligen Tagesreisepreis. Beide Programmpunkte sind - auch in einer Gesamtbetrachtung - für den Reiseabschnitt nicht prägend.

Wie bereits unter a. ausgeführt, stellt der Entfall eines Ausfluges, der eine bloße zubuchbare Option darstellt, lediglich eine geringe Beeinträchtigung des Urlaubserlebnisses dar. Insoweit stehen andere Ausflüge zur Verfügung oder der Ort des Anfahrtshafens kann auf eigene Faust besichtigt werden. Der Ausfall des Ausflugs in Shimizu rechtfertigt insoweit eine Minderung von 20 % des Tagesreisepreises.

Die Möglichkeit der anderweitigen Besichtigung gilt zwar nicht für den Entfall des Landganges auf Chuuk. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass bereits der Reiseprospekt darauf hinweist, dass ein Landgang nur in Abhängigkeit von Umständen möglich ist, so dass den Reisenden bereits bei Buchung bewusst gewesen sein muss, dass ein Landgang nicht garantiert wird. Im Übrigen handelt es sich bei den Inseln Chuuks um äußerst kleine Inseln (die größte Insel Weno misst etwa 6,7*5km). Angesichts dessen kann die Landschaft der Inseln bereits vom Schiff aus in nicht unerheblichem Maße wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint für den Ausfall des Landganges eine Minderung von 30 % des Reisepreises angemessen.“

Die Kammer schließt sich der Ansicht für den dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden identischen Sachverhalt vollumfänglich an. Insofern ergibt sich für das Vorliegende Verfahren eine Minderung in Höhe von 181 EUR unter Berücksichtigung eines Tagespreises in Höhe von 363, 56 EUR (43.628 EUR ./. 120 (Tage Reiseabschnitt 1-5)).

Das Landgericht Bonn (a.a.O.) fährt sodann wie folgt fort:

„d. Höher ist die Beeinträchtigung im Hinblick auf den 4. Reiseabschnitt. Für die dort vorgenommenen Programmänderungen erscheint insgesamt eine Minderung von 1.875,36 EUR (20 % des „Abschnittsreisepreises“) angemessen.

Mit dem Ausfall Dalian (China), Tianjin (China), Qingdao (China) und Ishigaki (Japan) sind insgesamt vier (mithin 28,6 %) der vierzehn geplanten Anfahrtshäfen entfallen. Wenn auch insoweit weder dem Prospekt der Beklagten noch dem Vortrag des Klägers nachvollziehbar zu entnehmen ist, dass es sich bei den entfallenen Stopps für sich genommen um besondere Highlights gehandelt hätte, ist doch davon auszugehen, dass die entfallenen Reiseziele insgesamt für diesen Reiseabschnitt prägend sein sollten, da ausweislich der Namensgebung und Beschreibung im Katalog die schönsten Seiten und die Vielfalt Chinas und Japans im Vordergrund des Reiseabschnitts standen. Gerade im Hinblick auf China ist dieser Zweck durch den Entfall von drei von vier geplanten Anfahrtshäfen in einem nicht unerheblichen Maße unerfüllt geblieben. Hinzu kamen die entfallenen Ausflüge in Naha (Japan) sowie der verkürzte Aufenthalt in Keelung (Taiwan), die allerdings nach den obigen Ausführungen geringer ins Gewicht fallen.

Nicht berufen kann sich die Beklagte im Hinblick auf die vor Reiseantritt mitgeteilten Änderungen (Entfall von Dalian und Qingdao) auf § 651f Abs. 2 BGB i.V. mit Ziffer 6 ihrer AGB. Beide Regelungen greifen insoweit nur, wenn die Vertragsänderungen unerheblich sind. Nach Ansicht des Gesetzgebers sind erhebliche Leistungsänderungen solche, die einen Mangel im Sinne des § 651i Abs. 1 BGB begründen, während unerhebliche Leistungsänderungen eine bloße Unannehmlichkeit darstellen (BT-Drs. 18/10822, 74). Davon kann aber bei dem Entfall von zwei von vier Anfahrtshäfen in China bei einem Reiseabschnitt zur „Vielfalt Chinas“ nicht ausgegangen werden.

Bei der Gesamtbetrachtung zur Höhe der Minderung ist aber andererseits zu berücksichtigen, dass die Stopps nicht ersatzlos entfallen sind, sondern die Beklagte durch die Anfahrten von Busan, Jeju und Incheon (jeweils Südkorea) alternative Anfahrtshäfen angeboten hat. Wenn auch alle diese Reiseziele schon durch ihre

Lage in Südkorea angesichts der beworbenen „Vielfalt Chinas“ die Anfahrt der geplanten chinesischen Häfen nicht vollständig kompensieren können, eröffnen sie den Reisenden doch die Möglichkeit, koreanische Großstädte (Busan, Incheon, Seoul) und Landschaft (Insel Jeju) kennenzulernen. Auch hat die Beklagte den Reisenden durch einen längeren Aufenthalt in Shanghai ermöglicht, Peking im Rahmen einer (kurzen) Flugreise zu erreichen. Dabei verkennt die Einzelrichterin nicht, dass ein Flug auch bei kurzer Dauer nicht das Anfahren eines Hafens mit dem Kreuzfahrtschiff kompensieren kann, wobei nicht übersehen werden darf, dass Peking auch von Tianjin nur mit weiteren Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Ungeachtet dessen wurde den Reisenden auf diese Weise die Besichtigung eines so wesentlichen Reiseziels jedenfalls unter der Hinnahme von Unannehmlichkeiten ermöglicht. Schließlich ist bei der Schätzung des Minderungsbetrags zu berücksichtigen, dass die weiteren Aspekte der vom Kläger gebuchten Reise - die Unterkunft, Verpflegung, Annehmlichkeiten und Unterhaltung an Bord der H sowie das Reiseerlebnis „auf See“ - ohne Beanstandungen von der Beklagten erfüllt wurden.“

Die Kammer schließt sich den Ausführungen und Wertungen für den zugrundeliegenden identischen Sachverhalt an, was eine Minderung in Höhe von 1.937,19 EUR für diesen Abschnitt zur Folge hat. Dem Betrag liegt ein Reiseabschnittspreis in Höhe von 9.685,41 EUR zugrunde, der sich aus dem Verhältnis von Abschnittspreis und Gesamtpreis gem. Anlage K 2 unter Berücksichtigung des von dem Kläger gezahlten Gesamtpreis in Höhe von 43.628 EUR ergibt.

Im Hinblick auf den 5. Reiseabschnitt (Lankawi statt Koh Phi Phi) hält die Kammer eine Minderung von 20 % des Tagesreisepreises somit einen Betrag von 72,71 EUR für angemessen und schließt sich diesbezüglich vollumfänglich der folgenden Begründung des LG Bonn (a.a.O.) an:

„Insoweit kann trotz des vollständigen Ausfalls eines von dreizehn geplanten Reisezielen lediglich eine Minderung anhand des Tagesreisepreises in Betracht kommen, da nicht erkennbar ist, dass die Insel Koh Phi Phi für diesen Reiseabschnitt von erheblicher Bedeutung gewesen sei, zumal sie nicht einmal in der Kurzbeschreibung des Reiseabschnitts im Katalog aufgeführt ist. Im Übrigen dürfte der Entfall des Stopps auf Koh Phi Phi durch den Besuch von Langkawi nahezu (wenn auch nicht vollständig) kompensiert sein, da der wesentliche Zweck „Strand & Baden“ auch auf Langkawi erzielt werden konnte. Eine Beeinträchtigung, die mit mehr als 20 % des Tagesreisepreises zu bemessen wäre, ist insoweit nicht ersichtlich.“

Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Teilbeträge ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 2.678,90 EUR nebst Zinsen gem. §§ 286, 288 BGB.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus §§ 651n Abs. 2, 651i Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 7 BGB sowohl im Hinblick auf den nicht angetretenen 6. Reiseabschnitt als auch auf die weiteren Reiseabschnitte.

Das Landgericht Bonn führt hierzu aus:

„1. Es kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - eine teilweise Absage der geplanten Reise als „Teilvereitelung“ unter § 651 Abs. 2 BGB fällt.

Denn hinsichtlich des letzten Teilabschnitts der gebuchten Reise entfällt eine Haftung der Beklagten jedenfalls nach § 651n Abs. 1 Hs. 2 Nr. 3 BGB, da der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

Nach der Legaldefinition des § 651h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Letzteres ist nur anzunehmen, wenn die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu einer Verhinderung beigetragen hätte (BeckOK BGB/Geib, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 651h Rn. 17).

Die (von den Klägern nicht bestrittenen und im Übrigen auch gerichtsbekannten) Angriffe der Huthi-Rebellen auf Schiffe im Roten Meer stellen solche außergewöhnliche und für die Beklagte unvermeidbare Umstände dar. Schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit (z.B. Terrorismus) sind gerade ein klassischer Fall des § 651n Abs. 1 Hs. 2 Nr. 3 BGB (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Staudinger, 9. Aufl. 2024, § 22 Rn. 15). Eine Durchquerung des Roten Meers war angesichts der dort von den Huthi-Rebellen drohenden Angriffen auf Grund der Bedrohungslage für die Sicherheit der Besatzung auch dann nicht zu verantworten, wenn das Kreuzfahrtschiff keine Reisenden beherbergte (im Fall des zwischenzeitlich geplanten Flugs der Reisegäste im gefährlichen Bereich). Diese Umstände waren von der Beklagten nicht zu vermeiden. Die einzige Möglichkeit der Umgehung des gefährdeten Bereichs, nämlich die Umfahrung der Südspitze Afrikas, ist vom Kläger (rechtmäßig) nicht ergriffen worden. Eine Möglichkeit, die Fahrt mit der H vertragsgemäß fortzusetzen, ist nicht erkennbar. Auch waren die terroristischen Angriffe für die Beklagte nicht vorhersehbar, da diese ihre Reisen - wie sie unbestritten vorgetragen hat - rund zwei Jahre im Voraus plant und die Angriffe allenfalls nach Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel am 07.10.2023 hätten abgesehen werden können (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/laenderinformationen, abgerufen am 06.01.2025).

2. Im Hinblick auf die weiteren Änderungen des Reiseprogramms fehlt es an einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB.

Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - X ZR 15/11, NJW 2013, 3170 Rn. 34 m.w.N.).

a. Hiernach fehlt es insgesamt an einer erheblichen Beeinträchtigung des Klägers durch die Programmänderungen in den ersten fünf Reiseabschnitten.“

(…)

Zweck der gebuchten Reise war neben den Annehmlichkeiten einer Reise auf der H eine „Reise um die Welt“, die maßgeblich durch die Umrundung der Welt mit dem Erleben der Vielfältigkeit von Landschaft und Kultur in zahlreichen Teilen der Erde geprägt war. Eine Weltreise zieht ihren Wert gerade nicht aus spezifischen einzelnen Tagesausflügen an bestimmten Orten, sondern vielmehr aus dem Gesamtkonzept der zahlreichen unterschiedlichen Erlebnisse. Diesem Gesamterlebnis haben die von der Beklagten vorgenommenen Routenänderungen keinen i.S. des § 651n Abs. 2 BGB erheblichen Abbruch getan.“

Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich für den vorliegend zugrunde liegendne Sachverhalt an. Von 59 Destinationen sind sieben entfallen, wobei diese teilweise durch Alternativplanungen ersetzt wurden

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass man die Beeinträchtigung nur im Verhältnis zu den einzelnen Reiseabschnitten bemisst (so OLG Köln, Urteil vom 14.07.2008 - 16 U 82/07, NJW-RR 2008, 1588, letzter Abschnitt). Auch dann wären die Voraussetzungen des § 651n Abs. 2 BGB vorliegend nicht erfüllt. Denn selbst im Hinblick auf den 4. Reiseabschnitt fehlt es an einer erheblichen Beeinträchtigung i.S. der oben genannten Definition.

Mit dem Landgericht Bonn (a.a.O) geht die Kammer von folgendem aus:

„Die Minderungsquote von 20 % für diesen Reiseabschnitt liegt nicht in einem Bereich, in dem eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung indiziert wäre.

Zwar kann auch bei einer - auf die gesamte Reise gesehen - eher geringen Minderungsquote eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegen. Dies setzt aber voraus, dass die Leistungen des Reiseveranstalters an einzelnen Reisetagen so erhebliche Mängel aufweisen, dass der Vertragszweck an diesen Tagen jedenfalls weitgehend verfehlt wird und die Urlaubszeit insoweit nutzlos aufgewendet wird (BGH, Urteil vom 21.11.2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789). Daran fehlt es hier. Selbst an den Reisetagen, an denen die geplanten Anfahrtshäfen entfallen mussten oder durch andere ersetzt wurden, ist nicht ersichtlich, dass der Vertragszweck so weitgehend verfehlt wird, dass die Urlaubszeit in dieser Zeit nutzlos aufgewendet worden wäre.“

III. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Abrechnung im Hinblick auf den Rückflug gem. § 651 f Abs. 4 BGB geltend macht, besteht ein solcher Anspruch nicht.

Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie dem Kläger alleine einen Mehrbetrag in Höhe von 2.300 EUR als Aufpreis für die Businessclass in Rechnung gestellt hat. Dies ergibt sich auch aus der als Anlage K 1 vorgelegten Abrechnung (Bl. 15 d.A.). Ein darüberhinausgehender Anspruch des Klägers gem. § 651 f. Abs. 4 BGB ist nicht erkennbar.

IV. Ein Anspruch auf den Ersatz von Rechtsanwaltskosten ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 286 BGB nicht dargelegt.

V. Die prozessualen Nebenforderungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Kläger für den Fall, dass der aus dem Klageantrag resultierenden Betrag nicht im Wege einer Minderung erreicht wurde, hilfsweise einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat und insoweit ebenfalls unterlegen ist.

VI. Der Streitwert wird auf 13.033 EUR festgesetzt. Über den Hauptantrag von 7.856 EUR wurde vollständig, über den Hilfsantrag in Höhe der nach Zuspruch von 2.678,90 EUR noch 5.177,10 EUR entschieden (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Minderung und Schadensersatz betreffen nicht denselben Gegenstand i.S. des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

B) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

C.