Rechtsprechung / LG Bonn / 2003

LG Bonn Beschluss vom 04.12.2003 – 10 O 200/03

ECLI:DE:LGBN:2003:1204.10O200.03.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

werden im Wege der Beschlussergänzung gem. § 321 ZPO analog die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Klägerin auferlegt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2003-12-04/10-o-200-03#rd_1

Der von der Beklagten eingelegten Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.06.2003 wurde stattgegeben. Somit sind der Klägerin die für das Erinnerungsverfahren entstandenen Kosten zur Last zu legen, unabhängig davon, ob sie sich zur Kostenfestsetzung und zum Rechtsmittel gestellt hat; Beschluss des OLG Karlsruhe vom 24.01.2000 - 5 WF 179/99).

3

*auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 30.06.2003 und 04.08.2003 wird hingewiesen