Rechtsprechung / LG Bochum / 2. Zivilkammer / 2021
LG Bochum Beschluss vom 31.08.2021 – 2 OH 14/19
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBO:2021:0831.2OH14.19.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Das Gesuch der Antragstellerin vom 05.07.2021, den Sachverständigen X wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ist nicht begründet. Ein Sachverständiger ist nicht bereits deshalb befangen, weil er in seinem Gutachten zu anderen Feststellungen gelangt, als eine Partei sich erhofft hatte. Seine Bekanntschaft mit dem Privatsachverständigen S hat der Sachverständige unverzüglich nach seiner Bestellung offenbart. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch die Antragstellerin sah keinen Grund, wegen der Zusammenarbeit des Sachverständigen mit dem Privatgutachter S im Sachverständigenrat Kälte – Klima – Wärmepumpen, den Sachverständigen abzuberufen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bochum oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Bochum, 31.08.2021
2. Zivilkammer