Rechtsprechung / LG Bochum / 2012

LG Bochum Urteil vom 20.08.2012 – I-6 O 47/10

ECLI:DE:LGBO:2012:0820.I6O47.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 3/8 und die Nebenintervenientin selbst zu 5/8.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bochum/2012-08-20/i-6-o-47-10#rd_1

Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils durch den Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten des Beklagten gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden,obwohl die Nebenintervenientin des Beklagten im Rubrum aufgenommmen und auch die Streitverkündung sowie der Beitritt im Tatbestand erwähnt sind.

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Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht hinsichtlich der Ergänzung und des Vorgehens  auf § 321.