Rechtsprechung / LG Bielefeld / 2013

LG Bielefeld Beschluss vom 29.05.2013 – 4 O 488/10

ECLI:DE:LGBI:2013:0529.4O488.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.05.2013 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2013-05-29/4-o-488-10#rd_1

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO hat keinen Erfolg. Der Antragssteller hat schon nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden verhindert war, eine Notfrist im Sinne der ZPO einzuhalten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2013-05-29/4-o-488-10#rd_2

Überdies ist sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits mit Beschluss vom 12.11.2010 durch das Landgericht Bielefeld negativ beschieden worden. Auf die Beifügung des Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit kommt es nicht an, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg in der Sache zurückgewiesen wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2013-05-29/4-o-488-10#rd_3

Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Auch der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf vom 30.12.2010 wurde vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen.

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Bielefeld, 29.05.2013

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Landgericht, 4. Zivilkammer