Rechtsprechung / LG Berlin / 27. Zivilkammer / 2025

LG Berlin Beschluss vom 23.01.2025 – 27 S 6/24

27. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBE2:2025:0123.27S6.24.00

ZivilrechtBerlinVolltext

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Leitsatz

Anders als bei Ansprüchen auf Unterlassung einer persönlichkeitsrechtswidrigen Berichterstattung, für deren Beurteilung ausschließlich auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kommt es für Ansprüche, die auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr einer persönlichkeitsrechtswidrigen Berichterstattung gerichtet sind, allein auf die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung durch den Unterlassungsgläubiger an.(Rn.3)

Tenor§

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Berufung ist gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO vorliegen.

Randnummer2

Das Amtsgericht hat die Beklagte zutreffend zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt, da die streitgegenständliche Berichterstattung die Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Denn an den lediglich spekulativen Äußerungen der Beklagten am damaligen Personenstand und der Beziehung der Kläger bestand mangels ernsthafter und sachbezogener Erörterungen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ein derart geringfügiges öffentliches Interesse, dass sie die Äußerungen selbst in den Bereichen nicht zu rechtfertigen vermochten, in denen sie als bloße Frage formuliert worden sind (vgl. Kammer, Urt. v. 5. Dezember 2024 – 27 O 226/22, juris Tz. 18). Eine der Beklagten günstigere Beurteilung wäre lediglich in Betracht zu ziehen gewesen, wenn ihre Berichterstattung zum Veröffentlichungszeitpunkt auf wahren Tatsachen beruht hätte (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 5. Dezember 2024 – 27 O 536/23, juris Tz. 33). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht.

Randnummer3

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Kläger mittlerweile verheiratet sind. Denn streitgegenständlich sind nicht Ansprüche auf Unterlassung einer persönlichkeitsrechtswidrigen Berichterstattung, für deren Beurteilung auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664, Tz. 21 m.w.N.), sondern solche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Für letztere aber kommt es allein auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entstehung an.

II.

Randnummer4

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.