Rechtsprechung / LG Aurich / 2017

LG Aurich Beschluss vom 24.07.2017 – 4 S 46/17

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Februar 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Jever wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das genannte Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aurich/2017-07-24/4-s-46-17#rd_1

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes in der Verfügung vom 21. Juni 2017 Bezug.

2

Der Schriftsatz vom 13. Juli 2017 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aurich/2017-07-24/4-s-46-17#rd_2

Auch aus den öffentlich rechtlichen Vorschriften über die Abfallbeseitigung ergibt sich keine Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer. Wie die Beklagte selber ausführt, bedarf es für Baugrundstücke mit unbefahrbaren Wohnwegen einer gemeinsamen Anlage zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen. Hier begehrt die Beklagte die Beibehaltung einer Mülltonnenbox, die sie alleine benutzt. Im Übrigen haben die übrigen Wohnungseigentümer der Klägerin ausweislich TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 20. November 2015 einen Alternativstandort angeboten, sodass sie auf jeden Fall keinen Anspruch auf Beibehaltung des gegenwärtigen Standortes der Mülltonnenboxen hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aurich/2017-07-24/4-s-46-17#rd_3

Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil war ferner gem. § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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