Rechtsprechung / LG Arnsberg / 2014

LG Arnsberg Anerkenntnisurteil vom 01.09.2014 – 2 O 201/14

ECLI:DE:LGAR:2014:0901.2O201.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

*Der Beklagte wird verurteilt, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinsatz zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.*

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Am 09.09.2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2014-09-01/2-o-201-14#rd_2

wird der Tenor des Anerkenntnisurteils vom 01.09.2014 von Amts wegen gemäߧ 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt dahingehend berichtigt, dass es statt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2014-09-01/2-o-201-14#rd_3

„Der Beklagte wird verurteilt, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinsatz zu zahlen.

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Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

6

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

8

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

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heißen muss:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2014-09-01/2-o-201-14#rd_4

„Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

11

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

12

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

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Arnsberg, den 09.09.2014

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Landgericht, 2. Zivilkammer