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# Landgericht Arnsberg, Anerkenntnisurteil vom 01.09.2014 – 2 O 201/14

ECLI:DE:LGAR:2014:0901.2O201.14.00

## Tenor

*Der Beklagte wird verurteilt, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinsatz zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.*

**Rn. 2**

Am 09.09.2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

**Rn. 3**

wird der Tenor des Anerkenntnisurteils vom 01.09.2014 von Amts wegen gemäߧ 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt dahingehend berichtigt, dass es statt:

**Rn. 4**

„Der Beklagte wird verurteilt, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinsatz zu zahlen.

**Rn. 5**

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

**Rn. 6**

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 7**

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

**Rn. 8**

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

**Rn. 9**

heißen muss:

**Rn. 10**

„Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

**Rn. 11**

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

**Rn. 12**

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

**Rn. 13**

Arnsberg, den 09.09.2014

**Rn. 14**

Landgericht, 2. Zivilkammer

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Zitiervorschlag: Landgericht Arnsberg, Anerkenntnisurteil vom 01.09.2014 – 2 O 201/14, ECLI:DE:LGAR:2014:0901.2O201.14.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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