Rechtsprechung / LG Arnsberg / 2006

LG Arnsberg Beschluss vom 13.01.2006 – 6 T 20/06

ECLI:DE:LGAR:2006:0113.6T20.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amts-gerichts Arnsberg vom 12.12.2005 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert: 264,00 EUR.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2006-01-13/6-t-20-06#rd_1

Der Beteiligte zu 3. hat für dem Abrechnungszeitraum vom 01.07.2005 - 20.09.2005 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung der Beteiligten zu 2) gestellt. Die Betroffene ist vermögend. Sie lebt in einem Heim.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2006-01-13/6-t-20-06#rd_2

Der Beteiligte zu 3) hat insgesamt die Festsetzung eines Betrages von 594,00 EUR beantragt, unter Zugrundelegung einer Stundenpauschale von 4,5 Stunden pro Monat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2006-01-13/6-t-20-06#rd_3

Das Amtsgericht hat lediglich einen pauschalen Zeitaufwand von 2,5 Stunden pro Monat zugrunde gelegt und hat mit Beschluss vom 12.12.2005 die Vergütung in Höhe von 330,00 EUR festgesetzt. Im übrigen ist der Antrag zurückgewiesen worden mit der Begründung, die Betroffene lebe in einem Heim, so dass lediglich ein Stundenansatz nach § 5 Abs. 1 Ziffer 4 VBVG mit 2,5 Stunden in Ansatz gebracht werden könne.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2006-01-13/6-t-20-06#rd_4

Der Beteiligte zu 3) hat gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, die Betroffene sei noch Eigentümerin einer Wohnung. Für diese Wohnung seien Verwaltungstätigkeiten zu erledigen. Dies sei eine zeitaufwendige Tätigkeit. Daher sei die Zugrundelegung eines pauschalen Zeitaufwandes von 4,5 Stunden gerechtfertigt.

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Das Amtsgericht hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2006-01-13/6-t-20-06#rd_5

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 56 g FGG zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 5 VBVG beläuft sich der Stundenansatz eines Betreuers nach dem 12. Monat der Betreuung auf 2,5 Stunden. Lediglich wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, beträgt der Stundensatz nach dem 12. Monat 4,5 Stunden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-arnsberg/2006-01-13/6-t-20-06#rd_6

Im vorliegenden Fall lebt die Betroffene in einem Heim. Es ist daher ein Stundenansatz von 2,5 Stunden im Monat anzusetzen. Ein höherer Stundensatz rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Betroffene noch Eigentümerin einer Wohnung ist. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut, der auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen abstellt, eindeutig. Darüber hinaus rechtfertigt sich der höhere Stundenansatz für die Betreuung eines Betroffene, welcher noch in seiner Wohnung lebt, daraus, dass in dem Fall ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht. Lebt ein Betreuter in einem Heim werden viele Betreuungsleistungen von dem Heimpersonal übernommen. Dies rechtfertigt es, den Stundenansatz auf 2,5 Stunden pro Monat herabzusetzen. Darauf, dass die Verwaltung der Eigentumswohnung der Betroffenen zeitaufwändig ist, kann daher nicht abgestellt werden. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

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Arnsberg, den 13. Jan. 2006

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Landgericht 6. Zivilkammer