Rechtsprechung / LAG Schleswig-Holstein / 2. Kammer / 2022

LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 11.01.2022 – 2 TaBV 30/21

2. Kammer · ECLI:DE:LARBGSH:2022:0111.2TABV30.21.00

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Tenor§

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.06.2021 - 3 BV 3 d/21 -

wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Beteiligten streiten über eine behauptete Behinderung der Betriebsratstätigkeit auf Grund arbeitgeberseitiger Äußerungen gegenüber der Belegschaft.

Randnummer2

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. (im Folgenden „der Betriebsrat“) ist der bei der Antragsgegnerin (im Folgenden „die Arbeitgeberin“) gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin produziert mit ca. 230 Mitarbeitern Wellpappe, Verpackungen, Displays, Preprint-Erzeugnisse und bietet entsprechende Services an. Der Betriebsrat besteht aus neun Mitgliedern.

Randnummer3

In der Vergangenheit gewährte die Arbeitgeberin über Jahre den gewerblichen Mitarbeitern sogenannte Kurz- und Raucherpausen. Seit März 2020 werden am Standort E. keine Wochenendarbeiten mehr durchgeführt. Im August 2020 strich die Arbeitgeberin die Kurz- und Raucherpausen. Unter anderem über die (Wieder-)Einführung der sog. Kurz- und Raucherpausen besteht zwischen den Betriebsparteien Streit.

Randnummer4

In der Woche vom 16. bis 20.11.2020 sprach der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, Herr P. R., den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden M. G. auf eine mögliche Wiedereinführung der Wochenendarbeit an. In Zusammenhang mit der Wochenendarbeit sollte den Arbeitnehmern eine steuerbegünstigte sog. Corona-Prämie gezahlt werden. Von weiteren Voraussetzungen sollte die Prämienzahlung nicht abhängen. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende verwies darauf, dass dies mit dem Gremium abgestimmt werden müsste.

Randnummer5

Am 23.11.2020 nahm Herr R. an einer Sitzung des Betriebsrats teil. Dort wurde die Einführung der Wochenendarbeit und die Zahlung einer Corona-Prämie erörtert. Dem Geschäftsführer wurde mitgeteilt, dass die Mitarbeiter grundsätzlich nicht am Wochenende arbeiten wollten. Die Bereitschaft könnte jedoch durch Zahlung einer Corona-Prämie gesteigert werden. Hinsichtlich der Wiederaufnahme der Wochenendarbeiten wurde auch die Wiedereinführung der „Kurzpausenregelungen“ zwischen den Betriebsparteien diskutiert. Der genaue Wortlaut ist zwischen den Parteien streitig. Herr R. erklärte, dass eine Wiedereinführung der „Kurzpausenregelung“ für die Arbeitgeberin nicht in Betracht käme. Er wurde durch das Gremium gebeten, diese Position noch einmal zu überdenken.

Randnummer6

Ohne weitere Rücksprache mit dem Betriebsrat ließ die Arbeitgebern am 24.11.2020 einen Aushang mit u. a. folgendem Inhalt anbringen (Anl. BR 1, Bl. 7 d. A.):

Randnummer7

„Angebot einer Einmalzahlung in Höhe von € 600,-- (netto im Dezember) an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AW

[…]

Für Ihre Bereitschaft bezahlte Überstunden auch am Wochenende bis Ende März 2021 zu leisten, ist die Geschäftsleitung bereit, die von der Bundesregierung freigegebene steuerfreie einmalige Lohn- bzw. Gehaltszahlung für besondere Leistungen während der Corona-Pandemie zu nutzen und Ihnen im Dezember einen einmaligen Nettobetrag in Höhe von € 600,-- pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zu zahlen.

Wir würden uns freuen, wenn Sie dieses Angebot annehmen und die Maßnahme umgesetzt werden kann.“

Randnummer8

Daneben erhielten die Mitarbeiter am 25.11.2021 ein Anschreiben (Anl. BR 2, Bl. 8 d. A.):

Randnummer9

„Angebot einer Einmalzahlung in Höhe von € 600,-- (netto im Dezember) an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AW

[…]

Für Ihre Bereitschaft bezahlte Überstunden auch am Wochenende bis Ende März 2021 zu leisten, ist die Geschäftsleitung bereit, die von der Bundesregierung freigegebene steuerfreie einmalige Lohn- bzw. Gehaltszahlung für besondere Leistungen während der Corona-Pandemie zu nutzen und Ihnen im Dezember einen einmaligen Nettobetrag in Höhe von € 600,-- pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zu zahlen.

Randnummer10

Die Leistung von Überstunden auch am Wochenende sind immer freiwillige Leistungen Ihrerseits und werden von Woche zu Woche immer neu entsprechend des Schichtplanes eingeteilt. Die Prämie im Dezember ist zusätzlich und davon unabhängig.

Diese Prämie wird an alle Mitarbeiterinnen der A. …fabrik gezahlt. An alle Angestellten, alle Gewerblichen, alle Auszubildenden und selbstverständlich auch an alle in diesem Zeitraum kranken Arbeitnehmern. Alle haben bis dahin viel geleistet und wir hoffen auf Ihre Bereitschaft, freiwillig bezahlte Überstunden zu leisen. […]“

Randnummer11

Nach Anbringung des Aushangs erörterte der Geschäftsführer mit dem Betriebsrat weiter die Möglichkeit einer Zahlung der Corona-Prämie und Wiedereinführung der Wochenendarbeit. Unter dem 25.11.2020 übersandte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat ein Schreiben mit der Zusammenfassung der arbeitgeberseitigen Bedingungen (Anl. AG 1, Bl. 32 d. A.):

Randnummer12

„…folgende Bedingungen sind mit unserem Angebot (Aushang vom 24.11.2020) der Einmalzahlung in Höhe von 600,-- € netto für alle Mitarbeiter/innen verbunden. Diese Maßnahmen haben ihre Gültigkeit bis Ende März 2021:

Randnummer13

- Genehmigung aller Überstunden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Freiwilligkeit des Mitarbeiters

Randnummer14

- Schichtwechsel der Mitarbeiter/innen ist jederzeit bei Freiwilligkeit der Mitarbeiter/innen11 durchführbar; reine Informationspflicht an den BR.

Randnummer15

- Anwendung der in der BV geregelten Schichtmodelle; derzeit werden 2 x 9 Stunden WPA benötigt.

Randnummer16

- Arbeitsanweisung Nr. 19 - WPA bleibt bestehen, keine rechtlichen Schritte des BRs.

Randnummer17

- Aushang Benutzung Raucherraum bleibt bestehen, keine rechtlichen Schritte des BRs.

Randnummer18

- Außergerichtliche Anpassung der BV zum Schutz der Nichtraucher.

Randnummer19

- Pausenzeiten bleiben, wie in der BV geregelt. Keine extra Kurzpausen für Kaffee und Rauchen.

Randnummer20

· Geltung dieser Regelungen ab 30.11.2020 bis einschließlich 27.03.2021. […]“

Randnummer21

Unter dem 25.11.2020 übersandte der Geschäftsführer dem Betriebsrat ein weiteres Schreiben. Dieses ist im Wesentlichen mit der Anl. AG 1 deckungsgleich und enthält folgende abweichende Regelung (Anl. BR 3, Bl. 12 d. A.):

Randnummer22

„[…] Pausenzeiten bleiben, wie in der BV geregelt. Die Mitarbeiter dürfen

Randnummer23

frühestens zwei Stunden nach Arbeitsbeginn und spätestens ein[e] Stunde vor Arbeitsende, jeweils zwei abzustempelnde nicht bezahlte Auszeiten für Kaffee und Rauchen von 5 min. einlegen. […]“

Randnummer24

Das Betriebsratsmitglied P. B. teilte dem Geschäftsführer auf die Schreiben hin mit, dass aus dem schriftlichen Vorschlag nichts werden würde. Unter dem 27.11.2020 unterbreiteten die Betriebsratsmitglieder P. B. und M. G. dem Geschäftsführer ein Gegenangebot (Anl. AG 2, Bl. 33 d. A.):

Randnummer25

„[…]

- Überstunden unterliegen der Mitbestimmung

Randnummer26

- Überstunden (Montag bis Freitag) auf Grund von Krankheit und Verspätung sowie Schichtwechsel, vorausgesetzter Freiwilligkeit der betroffenen Mitarbeiter nur noch eine nachträgliche Information.

Randnummer27

- 1. Drei Schichten reduziert

Randnummer28

2. Überstunden komplette Woche (Montag bis Freitag)

Randnummer29

3. Arbeitszeitmodelle

Randnummer30

- Punkte1-3 unterliegen der Mitbestimmung

Randnummer31

- Arbeitsanweisung Nr. 19 - WPA wird die Rücknahme durch den Arbeitgeber bestätigt. Tarifliche Pausen werden nach BV genommen

Randnummer32

- Kurzpausen 1 vor und 1 nach der tariflichen Pause, so wie früher

Randnummer33

- Keine Laufzeit […]“

Randnummer34

Die Schreiben Anl. AG 1, 2 und BR 3 wurden nicht betriebsöffentlich. Eine Einigung über eine Wiedereinführung der Wochenendarbeit und die Zahlung der Corona-Prämie erfolgte nicht.

Randnummer35

Unter dem 04.12.2020 veröffentlichte die Arbeitgeberin einen weiteren Aushang (Anl. BR 4, Bl. 40 d. A.):

Randnummer36

„Angebot einer Einmalzahlung in Höhe von € 600,--

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Randnummer37

unser Angebot zur Einmalzahlung in Höhe von € 600,-- netto an alle Mitarbeiter/innen im Zusammenhang mit der damit verbundenen Bereitschaft zur Leistung von bezahlten Überstunden auch am Wochenende mit der am Samstag verbundenen doppelten Freiwilligkeit der Mitarbeiter und des BR hat zu keiner Einigung geführt. […]“

Randnummer38

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Akteninhalt des Verfahrens beim Arbeitsgericht Bezug genommen.

Randnummer39

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.06.2021 die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Feststellungsantrag zu 3. mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig sei. Die Anträge zu 1., 2. und 4. seien unbegründet. Eine Beeinträchtigung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit habe auch unter Berücksichtigung des weiten Begriffs der Störung der Betriebsratsarbeit nicht vorgelegen. Die Betriebsparteien hätten zunächst auf Augenhöhe über die Wiedereinführung der Wochenendarbeit gegen Zahlung der Corona Prämie verhandelt. Weitere, auch durchaus als Verhandlungsaspekte zu verstehende Gesichtspunkte seien sodann durch den Betriebsrat eingebracht worden. Durch die sodann erfolgte verfrühte Veröffentlichung des Angebots an die Arbeitnehmer sei ein unzulässiger Verhandlungsdruck auf den Betriebsrat nicht ausgeübt worden. Weder aus dem Anschreiben an die Mitarbeiter noch aus dem Aushang ergebe sich, dass die Arbeitgeberin die Auszahlung überhaupt von einer Beteiligung bzw. Einigung mit dem Betriebsrat habe abhängig machen wollen. Schon durch diesen fehlenden Bezug zu einer Einigung mit dem Betriebstrat habe kein unzulässiger Verhandlungsdruck auf den Betriebsrat ausgeübt werden können. Zur Überzeugung der Kammer habe sich die Arbeitgeberin mit der Äußerung „zu weit aus dem Fenster gelehnt“ und den Arbeitnehmern suggeriert die Zahlung hänge allein von der zu leistenden Wochenendarbeit ab. Inhaltlich seien sowohl Aushang wie auch das Anschreiben aus November neutral ohne Schuldzuweisung formuliert. Die Verhandlungspositionen seien gerade nicht öffentlich geworden, so dass eine öffentliche Schuldzuweisung warum eine Auszahlung nicht habe erfolgen können, unterblieben sei. Ein Überschreiten der Schwelle zu einer unzulässigen Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht gegeben. Es hätte dem Betriebsrat freigestanden die Belegschaft zu informieren und den Anschein des vorbehaltlosen arbeitgeberseitigen Angebots zu entkräften.

Randnummer40

Gegen diesen, dem Betriebsrat am 22.07.2021 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 18.08.2021 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.09.2021 begründet.

Randnummer41

Der Betriebsrat vertritt die Ansicht,

Randnummer42

dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat durch den Aushang und das Anschreiben an die Mitarbeiter in der Ausübung der Betriebsratstätigkeit behindert habe. Eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit folge daraus, dass der Arbeitgeber gegenüber der Belegschaft kommuniziert habe, die Zahlung einer Corona-Prämie in Höhe von

Randnummer43

€ 600,-- sei alleine von der Bereitschaft der Leistung von bezahlten Überstunden abhängig, gegenüber dem Betriebsrat jedoch die Zahlung der Prämie von weiteren Bedingungen abhängig gemacht habe. Diese Diskrepanz habe die Arbeit des Betriebsrats in unzulässiger Art und Weise behindert, zumal die weiteren Bedingungen jeweils mitbestimmungspflichtige Tatbestände erfüllten. Dies habe den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft in Erklärungsnot gebracht.

Randnummer44

Durch den Aushang an die Belegschaft am 24.11.2021 habe die Arbeitgeberin gegenüber der Belegschaft zu verstehen gegeben, dass die Auszahlung der Einmalzahlung in Höhe von € 600,-- einzig und allein von der Bereitschaft zur Wochenendarbeit abhängig sei. Hiermit habe der Beteiligte unzweifelhaft Begehrlichkeiten gegenüber der Belegschaft geweckt. Sämtliche aufgestellten Bedingungen stünden in keinem Zusammenhang mit der vorgesehenen Pandemieprämie als Kompensat für die Bereitschaft am Wochenende Überstunden zu leisten. Er, der Betriebsrat, sei mit sachfremden Erwägungen unter Druck gesetzt worden, die Bedingungen zu akzeptieren, um nicht gegenüber der Belegschaft als Verhinderer der Pandemie-Prämie gebrandmarkt zu werden. Durch die im Innenverhältnis gegenüber dem Beteiligten zu 1. gestellten Bedingungen sei der Druck im Gremium in unzulässiger Weise erhöht worden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als die benannten Bedingungen nicht an die Belegschaft kommuniziert worden sind.

Randnummer45

Bis zum 24./25.11.2020 hätten zwischen den Beteiligten keine Verhandlungen stattgefunden. Man habe alleine Vorstellungen hierzu geäußert. Er, der Betriebsrat, hat behauptet, dass es sich bei dem Verweis auf die Wiedereinführung der Kurzpausen im Gespräch am 23.11.2020 nicht um eine Forderung des Betriebsrates gehandelt habe, sondern alleine um eine Empfehlung an die Geschäftsführung. Die Betriebsratsmitglieder M. G. und P. B. hätten jedenfalls nicht im Namen des Gremiums und in Ausübung eines Mandats mit dem Geschäftsführer gesprochen bzw. verhandelt.

Randnummer46

Der Betriebsrat beantragt,

Randnummer47

der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.06.2021 zum

Randnummer48

gerichtlichen Aktenzeichen 3 BV 3 d/21 wird abgeändert.

Randnummer49

1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Arbeit

des Beteiligten zu 1. dadurch zu behindern, indem die Beteiligte zu 2.

gegenüber der Belegschaft kommuniziert, die Zahlung einer Pandemie-

Prämie in Höhe von € 600,-- sei von der Bereitschaft der Leistung

von bezahlten Überstunden auch am Wochenende bis Ende März 2021

abhängig, gegenüber dem Beteiligten zu 1. Die Zahlung der Pandemie-

Prämie in Höhe von € 600,-- jedoch von folgenden Bedingungen

abhängig macht:

Randnummer50

- Genehmigung aller Überstunden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Freiwilligkeit des Mitarbeiters;

Randnummer51

- Schichtwechsel der Mitarbeiter/innen ist jederzeit bei Freiwilligkeit der Mitarbeiter/innen durchführbar, reine Informationspflicht an den BR;

Randnummer52

- Anwendung der in der BV geregelten Schichtmodelle; derzeit werden 2 × 9 Stunden WPA benötigt;

Randnummer53

- Arbeitsanweisung Nr. 19 - WPA bleibt bestehen, keine rechtlichen Schritte des BR´s;

Randnummer54

- Aushang Benutzung Raucherraum bleibt bestehen, keine rechtlichen Schritte des BR´s;

Randnummer55

- Außergerichtliche Anpassung der BV zum Schutz der Nichtraucher;

Randnummer56

- Pausenzeiten bleiben, wie in der BV geregelt. Die Mitarbeiter dürfen frühestens 2 Stunden nach Arbeitsbeginn und spätestens 1 Stunde vor Arbeitsende, jeweils zwei abzustempelnde nicht bezahlte Auszeiten für Kaffee und Rauchen von je 5 Minuten einlegen;

Randnummer57

- Geltung dieser Regelung ab 30.11.2020 bis einschließlich 27.03.2021.

Randnummer58

2. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Arbeit des Beteiligten zu 1. dadurch zu behindern, indem die Beteiligte zu 2. gegenüber der Belegschaft kommuniziert, die Zahlung einer Pandemie-Prämie in Höhe von € 600,-- sei von der Bereitschaft der Leistung von bezahlten Überstunden auch am Wochenende bis Ende März 2021 abhängig, gegenüber dem Beteiligten zu 1. die Zahlung der Pandemie-Prämie in Höhe von € 600,-- jedoch von weiteren Bedingungen abhängig macht.

Randnummer59

3. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. die Arbeit des Beteiligten zu 1. dadurch behindert hat, indem die Beteiligte zu 2. gegenüber der Belegschaft kommuniziert, die Zahlung einer Pandemie Prämie in Höhe von € 600,-- sei von der Bereitschaft der Leistung von bezahlten Überstunden auch am Wochenende bis Ende März 2021 abhängig, gegenüber dem Beteiligten zu 1. Die Zahlung der Pandemie-Prämie in Höhe von € 600,-- jedoch von folgenden Bedingungen abhängig macht:

Randnummer60

- Genehmigung alle Überstunden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Freiwilligkeit des Mitarbeiters;

Randnummer61

- Schichtwechsel der Mitarbeiter/innen ist jederzeit bei Freiwilligkeit der Mitarbeiter/innen durchführbar, reine Informationspflicht an den BR;

Randnummer62

- Anwendung der in der BV geregelten Schichtmodelle; derzeit werden 2 × 9 Stunden WPA benötigt;

Randnummer63

- Arbeitsanweisung Nr. 19 - WPA bleibt bestehen, keine rechtlichen Schritte des BR´s;

Randnummer64

- Aushang Benutzung Raucherraum bleibt bestehen, keine rechtlichen Schritte des BR´s;

Randnummer65

- Außergerichtliche Anpassung der BV zum Schutz der Nichtraucher;

Randnummer66

- Pausenzeiten bleiben, wie in der BV geregelt. Die Mitarbeiter dürfen frühestens 2 Stunden nach Arbeitsbeginn und spätestens 1 Stunde vor Arbeitsende, jeweils zwei abzustempelnde nicht bezahlte Auszeiten für Kaffee und Rauchen von je 5 Minuten einlegen;

Randnummer67

- Geltung dieser Regelung ab 30.11.2020 bis einschließlich 27.03.2021.

Randnummer68

4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beteiligten zu 2. gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. und 2. wird ein Ordnungsgeld in Höhe von € 10.000,-- angedroht.

Randnummer69

Die Arbeitgeberin beantragt,

Randnummer70

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer71

Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und meint, dass eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit nicht vorgelegen habe. Sie behauptet, dass die Verhandlungen über die weiteren Gegenstände allein auf das Verhalten des Betriebsrates zurückgehe. Dieser habe die Wiedereinführung der Kurzpausenregelung erneut ins Spiel gebracht, sodass auch weitere Gegenstände Teil der Verhandlungen wurden. Die Tatsache, dass weitere Verhandlungspunkte mit dem Betriebsrat gegenüber der Belegschaft nicht veröffentlicht wurden, könne der Arbeitgeberin nicht vorgeworfen werden. Es handele sich alleine um Verhandlungsgeschick und nicht um eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit.

Randnummer72

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2022 Bezug genommen.

II.

A.

Randnummer73