Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2011

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 31.08.2011 – 6 Ta 163/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0831.6TA163.11.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.03.2011 - 3 Ca 642/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

1

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist u n b e g r ü n d e t.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-31/6-ta-163-11#rd_1

Das Arbeitsgericht hat die mit Beschluss vom 25.05.2010 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, mit welcher aus der Staatskasse 991,27 EUR Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verauslagt wurden, zu Recht aufgehoben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-31/6-ta-163-11#rd_2

Der Gesetzgeber hat der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Verpflichtung auferlegt, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Der Nachprüfungszeitraum ist auf vier Jahre seit einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens bezogen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-31/6-ta-163-11#rd_3

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht am 24.11.2010 unter Fristsetzung bis 22.12.2010, am 29.12.2010 unter Fristsetzung bis 27.01.2011 und am 04.02.2011 unter Fristsetzung bis 04.03.2011 den beschwerdeführenden Kläger vergeblich aufgefordert mitzuteilen, ob mittlerweile eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Nach der Aktenlage hat der Kläger auf keines dieser Schreiben reagiert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-08-31/6-ta-163-11#rd_4

Die sofortige Beschwerde, die sein Prozessbevollmächtigter eingelegt hat, wurde trotz mehrfacher Aufforderung - zuletzt auch durch die Beschwerdekammer - nicht weiter begründet.

6

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.