Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2010

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.08.2010 – 6 Ta 79/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0811.6TA79.10.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-08-11/6-ta-79-10#rd_1

Die Zurückweisung des vom Arbeitsgericht zu Recht als Rechtsmittel gewerteten Antrages im Schriftsatz des Klägers vom 03. März 2010 (Ziffern 2 und 3) hat ihre Grundlage in § 49 Abs. 3 ArbGG, wonach gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen kein Rechtsmittel stattfindet. Dieser Rechtsmittelausschluss ist verfassungsgemäß (vgl. Schwab/Weth Kommentar zum ArbGG , § 49 Rz. 149 m. w. N.).

2

Eine Aufhebung des Beschlusses (Antrag zu 3) kommt daher nicht in Betracht.