Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2006

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.08.2006 – 6 Ta 70/06

ECLI:DE:LAGRLP:2006:0801.6TA70.06.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.04.2006 - durch Az.: 7 Ca 3516/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,00 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-08-01/6-ta-70-06#rd_1

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 07.04.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 84.972,27 € festgesetzt und dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.04.2006 zugestellt worden, woraufhin sie sofortige Beschwerde mit Schreiben vom 21.04.2006, Gerichtseingang am gleichen Tag, namens und im Auftrag der Klägerin eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet hat, dass die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht das Zurückbehaltungsrecht der Arbeitskraft durch die Klägerin und den entsprechenden Feststellungsantrag berücksichtige.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-08-01/6-ta-70-06#rd_2

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.05.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-08-01/6-ta-70-06#rd_3

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil die Klägerin durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-08-01/6-ta-70-06#rd_4

Die von der Klägerin im Rahmen ihrer sofortigen Beschwerde begehrte Erhöhung des Wertes des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten würde dazu führen, dass die Klägerin eine höhere Gebührenlast zu tragen hätte, da bekannterweise sich die Anwaltsgebühren nach den Streitwerten richten, §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 RVG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-08-01/6-ta-70-06#rd_5

Wenn die Klägerin also mit der sofortigen Beschwerde, die ausdrücklich in ihrem Namen und ihrer Vollmacht eingelegt wurde, den Antrag stellt, den Gegenstandswert zu erhöhen, würde erst dies zu einer Beschwer der Klägerin führen, die sich gerade nicht aus dem angefochtenen Beschluss ergibt. Eine Beschwer, die die Grenze des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG überschreitet, ist nicht ersichtlich, weswegen die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wobei der Wert für das Beschwerdeverfahren daran ausgerichtet ist, wie sich eine mögliche Erhöhung des Gegenstandswertes auf die Anwaltsgebühren ausgewirkt hätte.

6

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.