Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2005

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.07.2005 – 6 Ta 139/05

ECLI:DE:LAGRLP:2005:0719.6TA139.05.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.04.2005  Az.: 2 Ca 1453/03  wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_1

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger noch Provisionen aus von ihm vermittelten Reparatur und Verkaufsaufträgen für Autoscheiben zustehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_2

Nachdem das Arbeitsgerichts Kaiserslautern im Teilurteil vom 20.11.2003 die Beklagte verurteilt hatte, dem Kläger Auskunft über bezifferte Neuscheibenaufträge dahin zu erteilen, welcher Nettoauftragswert in dem Auftrag enthalten ist, hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren am 09.12.2004 in einem Teilvergleich in Ziffer 2 zu folgendem verpflichtet:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_3

"Die Beklagte verspricht bis zum 01.02.2005 die in Ziffer 3 des Teilurteils vom 20.11.2003 aufgeführte Auskunft zu erteilen und zwar zu Händen des Klägervertreters."

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Mit Schreiben, welches am 05.04.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger beantragt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_4

gemäß § 888 ZPO den Schuldner zur Abgabe der entsprechenden Auskünfte durch Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000,00 €, ersatzweise durch Zwangshaft anzuhalten.

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Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

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Eine Stellungnahme ist am 25.04.2005 seitens der Beklagten mit dem Inhalt der Fristverlängerung bis 15.05.2005 eingegangen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_5

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht zur Erzwingung der Auskunft gemäß Ziffer 2 des Vergleiches bzw. Ziffer 3 des Teilurteils vom 09.12.2004 bzw. 20.11.2003 gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € festgesetzt und dies damit begründet, dass die Beklagte die versprochene Auskunft bis 01.02.2005 nicht erteilt hat und eine Fristverlängerung mangels einer entsprechenden Veranlassung nicht gewährt werden kann.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_6

Der Beschluss ist am 03.05.2005 der Beklagten zugestellt worden, welche sodann am 17.05.2005 Beschwerde eingelegt hat, die damit begründet wurde, dass die Nachforschungen ergeben hätten, dass die Beklagte die in Rede stehenden Unterlagen für Neuscheibenaufträge 4, 27 ff. nicht in Händen halte.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_7

Dem hat die Klägerseite erwidert, dass die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2003 selbst ausgeführt habe, dass bei den hier insusierenten Neuscheibenaufträgen Feststellungen getroffen werden konnten, weswegen die Unterlagen damals zur Verfügung gestanden hätten und nicht erkennbar sei, warum sie jetzt nicht mehr zur Verfügung stehen sollten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_8

Wenn die Beklagte jedoch ihrer Auskunftspflicht in der Form nachkommen sollte, dass sie den Einkaufspreis für die genannten Scheiben angebe, könne der Kläger seine Hauptforderung beziffern, wodurch sich der Antrag erledigen könnte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_9

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_10

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil sie ihrer Auskunftspflicht, die sie im Teilvergleich des Landesarbeitsgerichts vom 09.12.2004 übernommen hat, nämlich bis zum 01.02.2005 Auskunft über die Neuaufträge zu erteilen, die in Ziffer 3 des Teilurteils vom 20.11.2003 aufgeführt sind, nicht nachgekommen ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_11

Bei dieser Auskunftspflicht handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nur so von der Beklagten erteilt werden kann, weil nur sie in der Lage ist, die für die Berechnung des Gläubigeranspruches erforderlichen Angaben zu machen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_12

Die Beklagte ist offensichtlich nicht gewillt, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen, sodass eine empfindsame Maßnahme zu ergreifen ist, um den entgegenstehenden Willen der Beklagten zu beugen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_13

Dieses Mittel hat das Arbeitsgericht zu Recht darin gesehen, der Beklagten ein Zwangsgeld wegen Nichterfüllung der Verpflichtung in Höhe von 2.000,00 € aufzuerlegen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_14

Gegen die Höhe des Zwangsgeldes ist deshalb nichts einzuwenden, weil sich der Wille der Beklagten, den übernommenen Verpflichtungen nicht nachzukommen, wie ein roter Faden durch das Verfahren zieht, weil sie insbesondere trotz eingeräumter Stellungnahmefrist die im Schreiben vom 25.04.2005 gewährte Verlängerung bis zum 15.05.2005 nicht genutzt hat und auch nicht auf das Schreiben des Beschwerdegerichts vom 02.06.2005 eine Stellungnahme abgegeben hat, obwohl seitens des Klägers angeboten war, mit Geringerem bereits zufrieden zu sein.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_15

Nach dem Vorstehenden ist der Beschluss des Arbeitsgerichtes zu Recht ergangen, weswegen die sofortige Beschwerde mit der Folge, dass die Beklagte die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, zurückzuweisen ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-07-19/6-ta-139-05#rd_16

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, weil für die Zulassung der Rechtsbeschwerde es an einem gesetzlich begründbaren Anlass fehlt.