Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2005

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.06.2005 – 12 Ta 120/05

ECLI:DE:LAGRLP:2005:0603.12TA120.05.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.04.2005 - 8 Ca 327/05 - wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-06-03/12-ta-120-05#rd_1

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Streitwertfestsetzung im Urteil ist für das Arbeitsgericht bindend gemäß § 318 ZPO, sie ist unanfechtbar. Die Möglichkeit einer Beschwerde ist nicht gegeben (G/M/P/M-G/Germelmann § 61 Rz 15).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2005-06-03/12-ta-120-05#rd_2

Soweit die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 26.05.2005 auf ihren hilfsweise gestellten Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenabrechnung verweisen, folgt daraus im vorliegenden Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten. Über den Antrag kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entschieden werden. Zuständig ist zunächst das Arbeitsgericht, bei dem der Antrag noch anhängig ist.

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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.