Rechtsprechung / KG / 20. Zivilsenat / 2026
KG Urteil vom 15.01.2026 – 20 U 48/23
20. Zivilsenat · ECLI:DE:KG:2026:0115.20U48.23.00
ZivilrechtBerlinVolltext
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.02.2023 - 6 O 220/20 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin überdies zu zahlen:
- 31.363,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2020,
- weitere 101.442,00 €,
- ab dem 01.011.2025 bis zum 31.08.2026 monatlich zum Ende eines jeden Monats 1.415,00 €.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zu ersetzen hat:
- etwaige auf die vorstehend unter Ziffer 2. zuerkannten Ersatzleistungen anfallende Steuern;
- alle weiteren künftigen materiellen und derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, welche infolge der Behandlung der Klägerin bei der Beklagten am 25.01.2017 entstehen werden.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60% und die Beklagte 40% zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
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Die am 04.02.1974 geborene Klägerin erhebt gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem von der Krankenkasse als indiziert angesehenen plastisch-chirurgischen Eingriff an den Oberschenkeln am 25.01.2017 in dem von der Beklagten betriebenen H... Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung.
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Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand, der Sachanträge und der Prozessgeschichte erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die dort im zweiten Absatz angeführten Voroperationen am Bauch und an den Unterschenkeln der Klägerin erfolgten im Jahr 2016. In dem Entlassungsbrief der Klinik H...- vom 24.01.2017 (Krankenunterlagen Nr. 11) heißt es, dass die Klägerin bei der Aufnahme am 09.01.2017 unter einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten habe, zum Zeitpunkt der Entlassung in die ambulante Weiterbehandlung bestehe eine leichte depressive Episode. Soweit es im dritten Absatz des Tatbestandes heißt, auch der Eingriff am 25.01.2017 habe die Unterschenkel betroffen, handelt es sich um ein Schreibversehen (richtig: die Oberschenkel). Der erste stationäre Aufenthalt in der Klinik der Beklagten dauerte bis zum 23.02.2017. Im Februar 2017 verstarb die Mutter der Klägerin. Die Klägerin unterzog sich unter anderem den folgenden weiteren stationären Behandlungen:
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- Am 02.03.2017 im E..., nachdem sie verwirrt auf der Straße vorgefunden worden war;
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- von dort verlegt in die Klinik der Beklagten, Abteilung für plastische Chirurgie, für die Zeit vom
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03.03.2017 bis 06.03.2017 bei zuletzt aktuell psychotischer Episode mit erheblicher psychischer Belastung,
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- von dort verlegt in die Kliniken T...-, Abteilung für Psychiatrie, für die Zeit bis 10.03.2017, unter der Diagnose einer polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie,
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- vom 12.03.2017 bis 21.03.2017 in der Klinik H..., Abteilung für Psychiatrie, unter der Differentialdiagnose eines organisch bedingten schizomanen Syndroms bzw. einer bipolar-1-Störung; die Klägerin war durch den Rettungsdienst vorgestellt worden, sie hatte sich bedroht gefühlt und wirr geredet,
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- dort erneut vom 25.03.2017 bis 16.05.2017, wobei sie vom 30.03.2017 bis zum 20.04.2017 nach dem PsychKG gerichtlich angeordnet untergebracht war,
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- vom 06.07.2017 bis 17.08.2017 in der psychosomatischen H....
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Am 07.12.2018 wurde die Klägerin für die Deutsche Rentenversicherung auf ihre Erwerbsfähigkeit durch den Chefarzt Dr. G... im Psychiatrischen Zentrum in N... untersucht mit dem Ergebnis, dass kein Zweifel daran bestehe, dass sie unter einem deutlichen hirnorganischen Psychosyndrom leide und nicht wieder als Lehrerin tätig werden könne; auch kurz- bis mittelfristig könne sie nicht in eine andere Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt integriert werden; allerdings solle in zwei Jahren eine Nachbegutachtung erfolgen (S. 12, 13 des Gutachtens der Anlage K12, im Beistück A). Die Deutsche Rentenversicherung bezahlt aufgrund von Bescheiden vom 23.04.2019 und 23.05.2023 seit dem Jahr 2019 bis längstens zur Regelaltersgrenze am 28.02.2041 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Anlage K13, im Beistück A). In den Jahren 2023 und 2024 war die Klägerin an einzelnen Tagen als Nachhilfelehrerin aufgrund eines Vertrages vom 06.07.2023 (Anlage K25, im Beistück B) tätig.
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Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Die Berufung der Klägerin ist im April 2023 rechtzeitig eingegangen und begründet worden. Die Klägerin trägt vor: Das Landgericht hätte in Bezug auf Behandlungsfehler durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ihrer Behauptung nachgehen müssen, dass die vorbestehende Depression eine Kontraindikation für das postoperativ ab dem 03.02.2017 verabreichte Antibiotikum Ciprofloxacin dargestellt habe. Des Weiteren hätte durch eine psychiatrische Begutachtung ihrer Behauptung nachgegangen werden müssen, dass die psychische Vorerkrankung eine Kontraindikation für den Eingriff selbst gewesen sei. Zumindest hätten die behandelnden Ärzte der Beklagten den vorbehandelnden Psychiater in der Klinik H...- kontaktieren müssen, um abzuklären, ob sie ausreichend psychisch für den Eingriff stabil gewesen sei, was entgegen der Annahme des Landgerichts nicht geschehen sei.
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Sie halte auch an der erhobenen Aufklärungsrüge fest. Der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige habe ausgeführt, dass bei Patienten mit psychischen Vorerkrankungen ein deutlich erhöhtes Risiko für einen komplikationsreichen postoperativen Verlauf bestehe. Hierüber sei sie nicht unterrichtet worden. Soweit das Landgericht meine, dieses erhöhte Risiko sei allgemein bekannt, sei dies unzutreffend.
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Zu den Folgen müsse - ebenfalls - ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden, wobei sogar der vom Landgericht bestellte Sachverständige aus dem Fachbereich der Anästhesie eine Mitursächlichkeit der Behandlung in der von der Beklagten getragenen Klinik für die sodann eingetretene dauerhafte psychische Erkrankung in Gestalt eines Psychosyndroms bejaht habe.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß - unter Zurücknahme der Berufung betreffend die erstinstanzlichen sich auf Sozialabgaben beziehenden Feststellungsanträge -, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie
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ein Schmerzensgeld von nicht unter 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2017,
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- 44.280,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
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- ab dem 01.01.2020 bis zu dem gesetzlichen Renteneintrittsalter oder ihrem Tod (das frühere Ereignis ist entscheidend) monatlich bis zum Ende eines Monats 1.910,51 € zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr
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- die auf die vorstehenden materiellen Schadensersatzleistungen in Höhe von 44.280,66 € und 1.910,51 € monatlich ab dem 01.01.2020 anfallenden Steuern,
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- alle weiteren künftigen materiellen und derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, welche aus der Behandlung bei der Beklagten im Zeitraum vom 24.01.2017 bis 06.02.2017 entstehen werden, zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter zur Sache vor. Die Klägerin sei unter Heranziehung des einschlägigen Aufklärungsformulars ordnungsgemäß aufgeklärt worden, was in der Klageerwiderung unter Beweis gestellt worden sei, weshalb gegebenenfalls die von ihr angebotenen Zeugen zu vernehmen seien. In dem Aufklärungsformular zum Eingriff an den Oberschenkeln vom 24.01.2017 (im Anlagenband) heiße es auf Seite 2 in der rechten Spalte unmissverständlich, dass Vorerkrankungen und individuelle Besonderheiten die Häufigkeit von Komplikationen beeinflussen könnten. Außerdem würden insoweit die zutreffenden gutachterlichen Ausführungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen gelten.
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Wegen der Einzelheiten zum Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat gemäß den Beschlüssen vom 21.11.2023 (Blatt 78 ff. Bd. II d.A.), vom 15.05.2024 (Blatt 122 Bd. II d.A.) und vom 16.12.2024 (Blatt 160 f. Bd. II d.A.) ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. O...-, welcher dieses auch mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 21.09.2024 (Aktenbestandteil B), das Ergänzungsgutachten vom 27.04.2025 (Aktenbestandteil C) sowie das Sitzungsprotokoll des Senats vom 06.11.2025 (Blatt 42 ff. Bd. III d.A.) Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zu einem erheblichen Teil erfolgreich. Die Beklagte haftet der Klägerin jedenfalls wegen unzureichender Aufklärung vor dem am 25.01.2017 unter Vollnarkose durchgeführten Eingriff.
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